Hallo Hans,
ich möchte erstmal den bisherigen Sachstand zusammenfassen, damit wir nicht von falschen
Voraussetzungen ausgehen:
1. Ihr Vater hat im Jahre 1993 (wann genau eigentlich, dass rechnet sich dann besser) das 65. Lebensjahr vollendet.
2. Ab 12/91 hat er die Invalidenrente nach dem SVG der DDR bekommen. (wahrscheinlich von der sogenannten Überleitungsanstalt berechnet)
3. Diese Invalidenrente wurde (vermutlich nach § 307 a / 302 a SGB VI ) in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit umgewertet. Wann diese Umwertung erfolgte (Sie schrieben im Januar 1993), ist eigentlich nicht wichtig, die Umwertung hatte jedoch zum 01.01.1992 zu erfolgen. Ggf. entstanden dann Nachzahlungs- oder Überzahlungsbeträge vom 01.01.1992 bis zum Zeitpunkt der neuen laufenden Zahlung. Die „verspätete“ Umwertung kann zumindest nicht die Gewährung der (Regel-) Altersrente verhindern.
4. Nach Ihren Aussagen hat Ihr Vater, obwohl mittlerweile 79 oder 80 Jahre alt, bisher keinen weiteren Rentenbescheid (außer die „üblichen“ Rentenanpassungen) erhalten.
5. Eine Klärung des „Versicherungslebens“ Ihres Vaters hat bisher nie stattgefunden. Ich nehme aber mal an, dass er zumindest 60 Kalendermonate mit Beiträgen (z.B. Beschäftigungszeiten mit Zahlung von Beiträgen) nachweisen kann.
Ausgehend von diesen Voraussetzungen stellt sich das Ganze für mich wie folgt dar:
„Da kommt einiges an Arbeit auf Sie und / oder den Rentenversicherungsträger zu“
Zuerst möchte ich Ihre erste Aussage, (dass die Rente nach dem SGB VI (bzw. juristisch besser nach dem Vorschriften des SGB VI ohne §§ 307 a, 315 a,b und 319 a,b – also nach dem „reinen bundesdeutschen Recht“) höher wäre, als die jetzige Berechnung), mal etwas relativieren:
Dass können Sie erst mit Sicherheit feststellen, wenn das Versicherungsleben komplett geklärt ist und zumindest eine Probeberechnung der Altersrente durchgeführt wurde. Ein geringerer rentenversicherter ! Durchschnitts- verdienst in den letzten 20 Arbeitsjahren ist allenfalls ein Indiz dafür.
Bei meinem Großvater kann ich es auch nur vermuten, da er zwar in den letzten 20 Jahren seiner Erwerbstätigkeit weniger als vorher verdient hat, aber er schon vor dem 01.01.1992 das 65. Lebensjahr vollendet hat und somit –rechtlich korrekt- nie eine Berechnung nur nach bundesdeutschen Recht stattgefunden hat.
Aber nun zur weiteren Verfahrensweise:
Dass Ihr Vater immer noch eine umgewertete Erwerbsunfähigkeitsrente erhält, mag ich zwar kaum glauben, aber ausschließen will ich es auch nicht. Nach § 302 a (3) SGB VI wird die Erwerbsunfähigkeitsrente eigentlich nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (bis jetzt das 65. Lebensjahr, (demnächst Anhebung auf 67)) geleistet. Mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde, endete diese Rente (rein rechtlich - gezahlt wird sie ja wohl immer noch).
Für die Zeit ab dem Ersten des Folgemonats hätte dann die Regelaltersrente zuerst einmal „stinknormal“ nach dem bundesdeutschen Recht des SGB VI festgestellt und berechnet werden müssen. Dazu gehört natürlich auch die Klärung des Versicherungsverlaufs (insbesondere mit den in meinem letzten Beitrag beschriebenen Zeiten). Um Überzahlungen bzw. Nachteile gegenüber dem DDR- Recht zu vermeiden, wären dann auch Vergleichsberechnungen nach den §§ 319 a,b SGB VI durchzuführen gewesen. Grundsätzlich wird diese Regelaltersrente (und alle anderen Renten auch) nur auf Antrag gezahlt, allerdings hat der Rentenversicherungsträger eine Hinweispflicht (§99, § 115 (6) SGB VI) Im § 115(3) SGB VI ist auch noch mal die Notwendigkeit der Umwandlung in eine Regelaltersrente beschrieben, sofern der Rentner dies wünscht.
Eine andauernde Zahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente könnte m. E. folgende Ursachen haben (das sind aber nur Vemutungen):
1. Ihr Vater hat im Jahre 1993 von sich aus keinen Antrag auf Altersrente gestellt, der Rentenversicherungsträger hat ihn aber auch nicht darauf hingewiesen. Sofern der Rentenversicherer den Vorgang nicht von sich aus aufgegriffen hat, „schlummert“ das Ganze noch im Archiv des RV- Trägers. Da ihr Vater weiterhin monatlich seine Rente erhält, hatte er keine Veranlassung, dass aber auch nicht zu ändern. Das kann man aber jetzt nachholen.
2. Der RV- Träger hat Ihren Vater zwar auf die mögliche Rentenantragstellung hingewiesen, aber Ihr Vater hat den Rentenantrag nicht zurückgeschickt, da er z.B. meinte, er bekomme ja schon Rente. (Das ist nicht böse gemeint, nicht jeder hat gerade Spaß mit dem Papierkram und so mal eben Nachweise für das gesamte Versicherungsleben zusammen zu suchen, ist ja auch nicht gerade schnell gemacht).
In diesem Fall hätte der RV-Träger aber die Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) „von Amts wegen" mit den dort vorliegenden Daten feststellen müssen, sofern die Voraussetzungen (65. Lebensjahr vollendet, 5 Jahre Beitragszeiten) vorlagen. Die erste Voraussetzung ist zweifelsohne erfüllt, die zweite Voraussetzung konnte wahrscheinlich nicht geprüft werden, da ja das Versicherungsleben Ihres Vaters nicht geklärt werden konnte. (Allerdings hätte man dann auf § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VI zurückgreifen können). Die Schwierigkeit würde nur darin bestehen, wie man die Rente berechnen wollte ohne Versicherungszeiten. Allein die Zeiten des Rentenbezugs vom 01.01.92 bis zum Monat des 65. Geburtstages sind im Versicherungsverlauf gespeichert, diese Zeiten werden alleine jedoch nicht bewertet. Möglicherweise (aber das ist nun reine Spekulation) hat der RV- Träger daher die Regelaltersrente nicht festgestellt und die Erwerbsunfähigkeitsrente „einfach weitergezahlt“.
Auch hier kann man die Klärung des Versicherungslebens und die Feststellung der Regelaltersrente natürlich jetzt nachholen.
Mein Vorschlag für die weitere Vorgehensweise:
1. Sichern Sie doch bitte zuerst ab, dass tatsächlich keine Feststellung der Regelaltersrente stattgefunden hat. Hierzu können Sie nochmals die Unterlagen Ihres Vaters „durchgraben“. (Vielleicht steht die Rentenart auch auf der/ den Rentenanpassungsmitteilungen). Ein anderen Weg ist natürlich, mal bei den RV-Träger telefonisch zu befragen, welche Rente unter der RV- Nummer Ihres Vaters gezahlt wird. Das sollte die Sachbearbeitung mittels der verwendeten Computertechnik recht schnell feststellen können. Warum ggf. tatsächlich immer noch die Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt wird, wird man Ihnen dann aber nicht so leicht sagen können, da hierfür ggf. „die Akte“ aus dem Archiv beschafft werden muss – und Sie dann ggf. zurückgerufen werden. Sollte die Sachbearbeitung jedoch Ihnen am Telefon nicht sagen wollen, welche Rente gezahlt wird (Datenschutz), so hilft nur eine Vorsprache in der Beratungsstelle (Adresse siehe
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_6234/SharedDocs/de/… oder ein schriftliche Anfrage (ggf. per Fax). In beiden letztgenannten Fällen lassen Sie sich aber bitte von Ihrem Vater eine schriftliche Vollmacht geben. Ggf. könnten Sie dann auch die Akte einsehen und sich evt. Kopien von Ihnen bisher nicht vorliegenden Unterlagen machen lassen, die Akteneinsicht ist aber vor dem Gang zur Beratungsstelle beantragen, damit sie auch dort zum richtigen Zeitpunkt vorliegt.
2. Sollte tatsächlich noch immer die Erwerbsunfähigkeitsrente mit der „Durchschnitt der letzen 20 Jahre mal Arbeitsjahre“ – Berechnung nach § 307 a SGB VI gezahlt werden,
so kann Ihr Vater bzw. Sie in seinem Auftrag und mit seiner Vollmacht Anträge auf Klärung seines Versicherungslebens und ggf. die Feststellung der Regelaltersrente (ggf. rückwirkend ab 1993) beantragen. Einen (rechtlichen) Grund, warum ihm dies verwehrt werden sollte, kann ich in diesem Fall zumindest bisher nicht erkennen (Ich lasse mich aber gerne durch die anderen Forumsteilnehmer incl. der Experten belehren).
Auch wenn ich mich wiederhole: Versprechen Sie sich (und vor allen Ihrem Vater) bitte nicht allzu viel von Ihren Bemühungen, denn ob dabei etwas wirklich Positives herauskommt, ist auf keinem Fall gewiss.
Neben den Chancen auf
- eine (ggf. nur geringfügig) höhere Rente und
- eine Nachzahlung ab dem 01.01.2003 (wegen dem § 44 Abs. 4 SGB X, max. 4 Jahre rückwirkend)
tun sich einige Risiken bzw. evt. „viel Arbeit“ für nichts auf:
- Zunächst macht es eine Menge Arbeit, das Versicherungsleben von 1942 (16. Lebensjahr, ggf. früher, wenn vorher gearbeitet) bis 1993 (65. Lebensjahr) zu klären:
o Liegen die SV- Bücher für alle Zeiten der Beschäftigung (z.B. in der LPG ) vor ? Sofern diese nicht mehr vollständig mit allen Zeiten vorliegen, oder Arbeitsentgelte über den 600 M mtl. (vor der Einführung der FZR zum 01.03.71) geltend gemacht werden sollen, müssen die damaligen Lohnunterlagen irgendwo eingesehen werden. Die damaligen LPG existieren bekanntermaßen nicht mehr, sofern es überhaupt Rechtsnachfolger gibt, ist es nicht gerade wahrscheinlich, dass diese auch noch die Lohnunterlagen für gerade so lange zurückliegende Zeiten aufbewahrt haben (die LPG’en wurden ab 1952 gegründet).
o Sie schreiben, dass Ihr Vater vor und nach der Enteignung (ich nehme an, Sie meinen die zwangsweise Bewirtschaftung durch die LPG – nicht die Enteignung / Bodenreform 1945) auf dem eigenen Hof gewirtschaftet hat. Sind für diese Zeiten in der DDR / nach der Wiedereinrichtung Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt worden ? Wenn dem nicht so ist, werden diese Zeiten vermutlich bei der Rentenberechnung nicht mit berücksichtigt werden können. Für die Zeit ab 1990 sind evt. Beiträge an die LAK (Landwirtschaftliche Alterkasse) gezahlt worden.
o Gleiches gilt für die Arbeit unter sowjetischer Kommandantur, auch hier ist der Nachweis der Arbeitsentgelte und Beitragsabführung gewiss schwierig, die Anrechnung daher ungewiss.
o Zum besseren Verständnis: Ich will auf keinen Fall die Arbeits- und Lebensleistung Ihres Vaters schmälern. Aber die Arbeitsleistung und die Bewertung in der Rentenversicherung können insbesondere bei Nachweisschwierigkeiten oder Beschäftigungen ohne Beitragsabführung in die Rentenversicherung „zwei verschiedene Paar Schuhe“ sein.
- Wenn die Sachbearbeitung des RV- Trägers nach Ihren Anträgen „ihre Sache gründlich macht“, dann „rollt“ sie den gesamten Rentenvorgang Ihres Vaters auch ohne einen ausdrücklichen Antrag zu den einzelnen Renten von Beginn an auf und dies kann auch zu Nachteilen führen: Sie könnte dann zu allererst die Umwertung der Invalidenrente in die Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 307 a Abs. 8 SGB VI überprüfen. Würde sich dabei herausstellen, das die vorläufige Umwertung falsch zu Gunsten Ihres Vaters war (das heißt die Überprüfung führt zu weniger „Entgeltpunkten“ und einer geringeren Rente), wird man zwar vermutlich die zuviel gezahlte Rente nicht zurückfordern (so entnehme ich es zumindest den Arbeitsanweisungen der DRV- Regionalträger -->
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… dort R 9, aber die höheren Entgeltpunkte aus der vorläufigen Umwertung als Mindestentgeltpunkte für die nachfolgende Altersrente sind auch „futsch“ (siehe dort R7. Das könnte dann zumindest für die Zukunft dann eine geringere Regelaltersrente bedeuten, diese Möglichkeit möchte ich ausdrücklich nicht ausschliessen !!. Ob sich dies dann durch eine Rücknahme Ihrer Anträge rückgängig machen ließe, entzieht sich total meiner Kenntnis. Sie würden also „schlafende Hunde wecken“ und Ihrem Vater ggf. einen "Bärendienst" erweisen.
- Selbst wenn die Umwertung richtig ist, ist es gut möglich, dass selbst nach vollständiger Klärung des Versicherungslebens die Rente nach bundesdeutschen Recht nicht höher ausfällt (insbesondere wenn für längere Zeiträume keine Beiträge gezahlt wurden und diese Zeiten auch nicht anders zu belegen sind). Dann sollte zwar die Altersrente nicht weniger werden (durch die §§ 319 a,b und den Besitzschutz). Sie haben jedoch dann viel Arbeit und Aufregung hinter sich, es ergibt sich jedoch keine Verbesserung für Ihren Vater.
Meine Bitte daher: Wägen Sie ab, ob sich die Mühe(n) für Ihren Vater lohnen oder Sie lieber Ihrem Vater die (wenn auch evt. rein rechtlich zu geringe) Rente belassen und die ggf. entstehende Aufregung ersparen möchten.
zelda