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Experten-Antwort

Nicht barrierefreie Praxis der Gutachter

von M. Anonym12.05.2011 | 19:18
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7 Antworten

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Meine Frage ist, ob es vielleicht einen gesetzlichen Anspruch gibt, dass ein ärztlicher Gutachter der DRV auch wirklich vom Patienten aufgesucht werden kann. Zur Feststellung der vollen Erwerbsminderung muss ich von einem ärztlichen Gutachter untersucht werden. Vor knapp zwei Monaten, noch bevor ich von der DRV das Schreiben bekommen hatte, rief mich der erste beauftragte Arzt an, und sagte, er habe meine Krankenakte gelesen und müsse den Auftrag an die DRV zurückgeben, weil seine Praxis im Rollstuhl für mich gar nicht zu erreichen ist. Die DRV hat mir vergangene Woche geschrieben, dass ein neuer Arzt mit dem Gutachten beauftragt wurde. Ich rief dort nun an und mir wurde gesagt, dass dessen Praxis im vierten Stock ist, auch ohne Fahrstuhl. Das Problem ist, der Arzt will, dass ich trotzdem irgendwie zu ihm komme. Ich sollte mir doch helfen lassen. Ich habe keine Ahnung, wie er sich das vorstellt. Soll mich und den schweren E-Rollstuhl jemand ganz da oben hinauftragen? Ich lebe in einer Großstadt, es gibt Fachärzte mit geeigneten Praxen, die gutachterlich arbeiten. Der Arzt, der mich für den Schwerbehindertenausweis begutachtet hat, arbeitet zum Beispiel auch für die DRV. Ich habe mit der Dame von der DRV, die meinen Antrag bearbeitet, telefoniert. Sie sagte, wenn der Gutachter den Auftrag nicht zurückgibt, könnte die DRV aber auch keinen anderen Arzt mit dem Gutachten beauftragen. Die Kosten für einen Transport da hinauf in den vierten Stock, etwa durch die Feuerwehr, werden von der DRV aber keinesfalls übernommen. Verzeihen sie, dass ich anonym schreibe, doch ich möchte wegen meiner Beschwerde keine Probleme bei DRV bekommen. Vielleicht können Sie mir dennoch einen Ratschlag geben?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo M. Anonym,

einen rechtlichen Anspruch auf Untersuchung in einer barrierefreien Praxis gibt es als solches nicht. Dennoch kann ich das Verhalten Ihres Rentenversicherungsträgers und des Gutachterarztes in diesem Fall nicht so richtig nachvollziehen – ich denke, dass es hier durchaus die Möglichkeit einer Problemlösung gibt.

Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, sich nochmals (ggf. auch schriftlich) an Ihren Rentenversicherungsträger zu wenden und ihn unter Schilderung des Sachverhalts nochmals um eine Begutachtung in einer barrierefreien Praxis bitten, bzw. zu bitten, dafür Sorge zu tragen, dass Sie die (ggf. nicht barrierefreie) Praxis auch tatsächlich erreichen können und die hierdurch entstehenden Kosten zu übernehmen.

Sollten Ihre Versuche dahingehend keinen Erfolg haben, so halte ich es auch für durchaus legitim, sich hierüber offiziell bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger zu beschweren.

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6 Antworten

Ottokaram 12.05.2011 | 20:07
Da würde ich doch meinen Rollstuhl unten im Eingangsbereich dieser Praxis parken und telefonisch bitten,mich dann hochzutragen. Dann habe ich meinen guten Willen bewiesen. Ist doch nicht meine Schuld,wenn ich niemanden kenne,der mich ala Schwarzenegger auf den Arm nimmt und hoch bringt. Im Ernst,solche Ärzte gehören ganz schnell von der GA Liste der DRV entfernt!
Elisabetham 12.05.2011 | 21:29
Ich würde einen schriftlichen Antrag auf Hochtragen stellen, wenn ein Telefongesspräch mit dem Sb nicht ausreicht.
Baileyam 13.05.2011 | 03:15
Hallo:) Ich stand im letzten Jahr vor demselben Problem, zwei Gutachter hatten meine Akte wegen Unerreichbarkeit ihrer Praxen (ich lebe allerdings auf dem Land) an die DRV zurückgeschickt und der 3. beauftragte GA bestand auf die Untersuchung. Ich habe mir daraufhin (nach Absprache mit der SB der DRV) einen Krankentransportschein (über einen Transport mit Transport-/Liegestuhl) von meinem behandelnden Doc ausstellen lassen. Am Begutachtungstag haben mich die Sanitäter nach Ankunft in die Praxis getragen, für die Zeit dort konnte ich den (Standart-) Rollstuhl der Praxis (wiederum mit Hilfe eines meiner Transport-Sanis) nutzen und wurde nach Abschluss der Untersuchungen wieder runtergetragen und nach Hause transportiert. Mindestens ein Sanitäter war immer in meiner Nähe mit Aussnahme während der Begutachtung im Sprechzimmer,dort half mir der GA selber beim An- und Auskleiden, ein im Übrigen sehr freundlicher und vorsichtiger und "menschlicher" Arzt. Hat man selten, leider. Die Abrechnung des Transportscheines regelten die Beteiligten unter sich, ich habe nur die allgemeine Zuzahlung geleistet Vielleicht wäre dies ja auch eine Möglichkeit für Dich? Allerdings benötigst Du eine (schriftliche!!!) Kostenübernahme-Zusicherung der DRV für den Krankentransport...und eben den Transportschein Deines behandelnden Docs. Mit den entsprechenden Vorraussetzungen/Begründungen dürfte das aber kein Problem sein. Alles Gute für Deine Begutachtung!
chrisam 13.05.2011 | 17:01
Leider ist das kein Einzelfall. Allerdings tritt die Problematik der nicht barrierefreien Gutachterpraxen primär in kleineren Gemeinden auf. In einer Großstadt sollte es diesbezüglich keine Schwierigkeiten für Versicherte geben. Falls der Rentenversicherungsträgersich Ihrem Anliegen gegenüber weiterhin querstellen sollte, können Sie sich mit Ihrem Problem direkt an den Behindertenbeauftragten Ihres Bundeslandes wenden: http://www.bsk-ev.org/1266/behindertenbeauftragte/?gclid=CJ6Lgba… Die Bundesrepublik Deutschland hat das 2008 in Kraft getretene Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention, BRK) unterzeichnet. Selbstverständlich sind öffentlich-rechtliche Körperschaften wie die Deutsche Rentenversicherung vollumfänglich daran gebunden. Es ist daher ein eindeutiger Rechtsverstoß, jemandem den Zugang zu einer, für die Versicherungsleistung erforderlichen gutachterlichen Untersuchung aufgrund einer Behinderung unnötig zu erschweren oder komplett zu versagen. Es kann nicht sein, dass ein bestehender Anspruch auf Erwerbsminderungsrente eventuell abgelehnt wird, weil ohne Verschulden des Versicherten ein ärztliches Gutachten nicht erbracht wird. Angaben über die Räumlichkeiten der verfügbaren Gutachter liegen dem Versicherungsträger vor. Die erneute Zuweisung zu einem tatsächlich nicht aufsuchbaren Gutachter ist unzumutbar. Man könnte auf den Gedanken kommen, es liege hier ein Vorsatz zugrunde. Zumindest nach dem ersten Fehlversuch wäre der DRV hier mangelnde Sorgfaltspflicht vorzuwerfen. Man ist dort zwar angewiesen, jeweils einen ortsnahen Gutachter zu beauftragen. Innerhalb einer größeren Stadt sollte es jedoch problemlos sein, eine geeignete Alternativlösung anzubieten. Auch in Kliniken können medizinische Gutachten erstellt werden. Sollte das tatsächlich nicht möglich sein, so müssen zusätzliche, behinderungsbedingte finanzielle Aufwendungen um die Gutachterpraxis zu erreichen, komplett vom Versicherungsträger übernommen werden und dürfen nicht zulasten des Versicherten gehen. Die DRV hat Ihnen hier eindeutig eine Falschinformation gegeben. Falls die Gehbehinderung in medizinischem Zusammenhang mit dem Rentenantrag steht, erscheint es zudem fraglich, ob der von der DRV ausgewählte Gutachter über die erforderliche Kompetenz verfügt, über das entsprechende Leiden fachkundig urteilen zu können. Da seine Praxis von Erkrankten mit der vorliegenden Behinderung nicht aufzusuchen ist, ist bei ihm offensichtlich kein Patient mit einer Erkrankung dieses Schweregrades in Behandlung. Das Krankheitsbild ist ihm offensichtlich nicht vertraut. Der beauftragte Arzt setzt offenbar voraus, der betroffene Versicherte könne trotz Rollstuhlpflicht, die Praxisräume im vierten Obergeschoss mit etwas privater Assistenz zu Fuß erreichen, und weigert sich daher, den von der Rentenversicherung erteilten Gutachterauftrag umgehend zurückzugeben. Dies weist auf eine unzulässige Voreingenommenheit, dem Schweregrad der Erkrankung des Versicherten gegenüber hin. Wie Sie schreiben, vergingen bereits zwischen den beiden Gutachteraufträgen beinah zwei Monate. Nun werden Sie sich auf eine weitere Verzögerung der Bearbeitung Ihres Rentenantrages einstellen müssen. Eine mehrfache Beauftragung offensichtlich ungeeigneter Gutachter durch die Rentenversicherung wäre übrigens keine entschuldbare Überschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Bearbeitungsfrist.
Sozialröchler?am 13.05.2011 | 17:15
Wenn Sie VdK-Mitglied sind, lassen Sie das von dort regeln. Alternativ rufen Sie mal die Pressestelle Ihres Leistungsträgers an und schildern Sie den Schildbürgerstreich. Sagen Sie, Sie wünschten unverzüglich eine konstruktive Lösung des Problems, da Sie sich sonst an die örtliche Presse wenden würden. Wetten, dass Ihnen absolut kurzfristig eine Lösung angeboten wird?
Fachfrau Renteam 14.05.2011 | 08:09
Widersprechen Sie der Auffiorderung zur Untersuchung bei diesem Gutachter schriftlich und bitten Sie um Untersuchung eines entsprechenden Gutachters mit rollstuhlgerechter Praxis
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