Leider ist das kein Einzelfall. Allerdings tritt die Problematik der nicht barrierefreien Gutachterpraxen primär in kleineren Gemeinden auf. In einer Großstadt sollte es diesbezüglich keine Schwierigkeiten für Versicherte geben.
Falls der Rentenversicherungsträgersich Ihrem Anliegen gegenüber weiterhin querstellen sollte, können Sie sich mit Ihrem Problem direkt an den Behindertenbeauftragten Ihres Bundeslandes wenden:
http://www.bsk-ev.org/1266/behindertenbeauftragte/?gclid=CJ6LgbaQ5agCFQK-zAodhB1qCg
Die Bundesrepublik Deutschland hat das 2008 in Kraft getretene Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention, BRK) unterzeichnet. Selbstverständlich sind öffentlich-rechtliche Körperschaften wie die Deutsche Rentenversicherung vollumfänglich daran gebunden.
Es ist daher ein eindeutiger Rechtsverstoß, jemandem den Zugang zu einer, für die Versicherungsleistung erforderlichen gutachterlichen Untersuchung aufgrund einer Behinderung unnötig zu erschweren oder komplett zu versagen. Es kann nicht sein, dass ein bestehender Anspruch auf Erwerbsminderungsrente eventuell abgelehnt wird, weil ohne Verschulden des Versicherten ein ärztliches Gutachten nicht erbracht wird.
Angaben über die Räumlichkeiten der verfügbaren Gutachter liegen dem Versicherungsträger vor.
Die erneute Zuweisung zu einem tatsächlich nicht aufsuchbaren Gutachter ist unzumutbar. Man könnte auf den Gedanken kommen, es liege hier ein Vorsatz zugrunde. Zumindest nach dem ersten Fehlversuch wäre der DRV hier mangelnde Sorgfaltspflicht vorzuwerfen. Man ist dort zwar angewiesen, jeweils einen ortsnahen Gutachter zu beauftragen. Innerhalb einer größeren Stadt sollte es jedoch problemlos sein, eine geeignete Alternativlösung anzubieten.
Auch in Kliniken können medizinische Gutachten erstellt werden.
Sollte das tatsächlich nicht möglich sein, so müssen zusätzliche, behinderungsbedingte finanzielle Aufwendungen um die Gutachterpraxis zu erreichen, komplett vom Versicherungsträger übernommen werden und dürfen nicht zulasten des Versicherten gehen. Die DRV hat Ihnen hier eindeutig eine Falschinformation gegeben.
Falls die Gehbehinderung in medizinischem Zusammenhang mit dem Rentenantrag steht, erscheint es zudem fraglich, ob der von der DRV ausgewählte Gutachter über die erforderliche Kompetenz verfügt, über das entsprechende Leiden fachkundig urteilen zu können. Da seine Praxis von Erkrankten mit der vorliegenden Behinderung nicht aufzusuchen ist, ist bei ihm offensichtlich kein Patient mit einer Erkrankung dieses Schweregrades in Behandlung. Das Krankheitsbild ist ihm offensichtlich nicht vertraut.
Der beauftragte Arzt setzt offenbar voraus, der betroffene Versicherte könne trotz Rollstuhlpflicht, die Praxisräume im vierten Obergeschoss mit etwas privater Assistenz zu Fuß erreichen, und weigert sich daher, den von der Rentenversicherung erteilten Gutachterauftrag umgehend zurückzugeben. Dies weist auf eine unzulässige Voreingenommenheit, dem Schweregrad der Erkrankung des Versicherten gegenüber hin.
Wie Sie schreiben, vergingen bereits zwischen den beiden Gutachteraufträgen beinah zwei Monate. Nun werden Sie sich auf eine weitere Verzögerung der Bearbeitung Ihres Rentenantrages einstellen müssen. Eine mehrfache Beauftragung offensichtlich ungeeigneter Gutachter durch die Rentenversicherung wäre übrigens keine entschuldbare Überschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Bearbeitungsfrist.