Ich möchte gerne wissen, was sich hinter "beitragsfreien Zeiten verbirgt, die nicht gleichzeitig Berücksichtigungszeiten sind und damit nicht belegungsfähige Kalendermonate."
Danke
Ich möchte gerne wissen, was sich hinter "beitragsfreien Zeiten verbirgt, die nicht gleichzeitig Berücksichtigungszeiten sind und damit nicht belegungsfähige Kalendermonate."
Danke
Hier bewegen Sie sich in den Tiefen der Rentenberechnung.
Bei Interesse lesen Sie sich doch einfach die Rechtliche Arbeitsanweisung zu § 72 SGB VI durch:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_72R0&id=§ 72 Grundbewertung 5 256
Zutreffend, die Materie ist schwierig, trotzdem eine Anmerkung zum Sachverhalt und Beitrag des 'Experten'
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Für Monate im Versicherungsverlauf, die als Kinderberücksichtigiungszeit (BÜZ) eingeordnet sind, erfolgt in Anlage 4 eines Rentenbescheides oder einer Rentenauskunft eine gesonderte Bewertung, maximal mit 0,0833 Entgeltpunkte je Monat oder einem Vielfachen davon.
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Die daraus resultierenden Entgelt-Punkte werden im Rechenabschnitt
'Ermittlung des belegungsfähigen Gesamtzeitraumes'
bei der Ermittlung des Leistungswertes aus der Grund- und oder Vergleichsbewertung zusätzlich mit berücksichtigt, tragen dadurch nicht unerheblich zur Verbesserung des zu ermittelnden "Gesamtleistungswertes" bei.
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Würde man in diesem Rechenabschnitt die Monate 'bf' (beitragsfrei), die gleichzeitig auch Monate (BÜZ) sind, herausrechnen, führte dieser Sachverhalt zu einer nochmaligen Erhöhung des Leistungswertes aus der Grund- und oder Vergleichsbewertung.
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Dies hat der Gesetzgeber so nicht gewollt.
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