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Experten-Antwort

Nicht Belegungsfähigkeit von Zeiten des Hochschulstudiums bei geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung

von Rob7716.06.2016 | 10:07
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Liebes Forum, Es geht um Zeiten meines Studiums in denen ich eine geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung hatte (2002-2004), bei der nur der Arbeitgeber Pauschalbeiträge an die Rentenversicherung abgeführt hat. Die Zeit des Studiums liegt im Rahmen der 8 anrechenbaren Jahre. Diese Studienzeit gilt ja grundsätzlich als nicht belegungsfähig, so dass Monate für den Belegungszeitraum bei der Leistungsbewertung abgezogen werden. Zur Verkleinerung des Belegungszeitraums auf möglichst nur die Zeit mit vollwertigen Pflichtbeiträgen hätte ich ein paar Fragen, zu denen ich bisher keine Antworten bei meiner Recherche gefunden habe. 1. Können auch die Monate, in denen eine geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung während eines mit Anrechnungszeiten belegten Studiums ausgeführt wurde als nicht belegungsfähig gelten? Es waren nur 5-10 Stunden Arbeit je Woche, so dass das Studium ganz klar im Vordergrund stand. 2. falls ja, würde das auch für solche Studienzeiten gelten die nachversichert werden nach §207 (z.B. Promotionszeiten) und 3. falls die ersten beiden Antworten nein sind: würde es sonst eine Möglichkeit geben, diese Studienzeiten aus dem Belegungszeitraum abzusetzen? Wenn sie als beitragsgeminderte Zeiten gelten könnten, wären sie ja sicher in der Vergleichsbewertung rauszunehmen. Aber das wird für geringfügige Beschäftigung ohne Eigenbeitrag sicher nicht gehen. Ich beschäftige mich momentan mit dieser Thematik intensiver, um eine Kontenklärung vorzubereiten und aus gesundheitlichen Gründen eine Erwerbsminderungsrente unvermeidbar scheint. Vielen Dank für jede Antwort, Rob77

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 16.06.2016 | 12:44

1. Zeiten der schulischen Ausbildung sind bis zu einer Dauer von 8 Jahren (96 Monate) als schulische Anrechnungszeiten zu berücksichtigen.

2. Beim Zusammentreffen von schulischen Ausbildungszeiten und nicht versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten überwiegt die schulische Ausbildung (vgl. hierzu § 58 Abs. 4a SGB VI).

3. Freiwillige Beiträge i. S. von § 207 SGB VI können u.a. nachgezahlt werden für Zeiten nach dem 16. Lebensjahr bis zum 17. Lebensjahr und auch für Zeiten der Promotion nach Beendigung des Studiums (Diplom, Staatsexamen etc.)

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