Liebes Forum,
Es geht um Zeiten meines Studiums in denen ich eine geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung hatte (2002-2004), bei der nur der Arbeitgeber Pauschalbeiträge an die Rentenversicherung abgeführt hat. Die Zeit des Studiums liegt im Rahmen der 8 anrechenbaren Jahre. Diese Studienzeit gilt ja grundsätzlich als nicht belegungsfähig, so dass Monate für den Belegungszeitraum bei der Leistungsbewertung abgezogen werden.
Zur Verkleinerung des Belegungszeitraums auf möglichst nur die Zeit mit vollwertigen Pflichtbeiträgen hätte ich ein paar Fragen, zu denen ich bisher keine Antworten bei meiner Recherche gefunden habe.
1. Können auch die Monate, in denen eine geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung während eines mit Anrechnungszeiten belegten Studiums ausgeführt wurde als nicht belegungsfähig gelten? Es waren nur 5-10 Stunden Arbeit je Woche, so dass das Studium ganz klar im Vordergrund stand.
2. falls ja, würde das auch für solche Studienzeiten gelten die nachversichert werden nach §207 (z.B. Promotionszeiten) und
3.
falls die ersten beiden Antworten nein sind: würde es sonst eine Möglichkeit geben, diese Studienzeiten aus dem Belegungszeitraum abzusetzen? Wenn sie als beitragsgeminderte Zeiten gelten könnten, wären sie ja sicher in der Vergleichsbewertung rauszunehmen. Aber das wird für geringfügige Beschäftigung ohne Eigenbeitrag sicher nicht gehen.
Ich beschäftige mich momentan mit dieser Thematik intensiver, um eine Kontenklärung vorzubereiten und aus gesundheitlichen Gründen eine Erwerbsminderungsrente unvermeidbar scheint.
Vielen Dank für jede Antwort,
Rob77