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Nicht verstanden

von hila24.07.2009 | 14:08
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5 Antworten

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Hallo Kann mir jemand diese Antwort übersetzen so das ich das auch verstehe Vielen Dank Wenn eine Umdeutung doch in Betracht kommt, muss die Krankenkasse im Übrigen Ermessen ausüben, ob die Höhe der Abschläge im berechtigten Interesse zum Erstattungsanspruch der Krankenkasse stehen.

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 27.07.2009 | 12:03

Chris Ausführungen scheinen durchaus sehr plausibel, wobei ich als Vertreter der Rentenversicherung keine weiteren Erläuterungen zum Ermessen bei der Krankenkasse geben kann.

Betroffen scheinen in der Folge in erster Linie Versicherte, die durch einen späteren Rentenbeginn zu geringeren Rentenabschlägen gelangen können, vom Alter her heute eher zwischen 60 und 65 Jahre alt sind.

Nach meiner Einschätzung kommt die Krankenkasse von sich aus eher nicht auf eine Ermessensaus-übung. Es wird schon ein Gespräch bzw. Antrag des Versicherten bei der Krankenkasse erforderlich sein.

4 Antworten

Friedaam 24.07.2009 | 18:21
Ohne Weiteres nicht. Geht es um die Umdeutung von einer Reha auf einen Rentenantrag?
hilaam 24.07.2009 | 22:36
ja
Chrisam 25.07.2009 | 09:11
Es geht hier um die Fälle, in denen eine Krankenkasse den Versicherten nach § 51 SGB V aufgefordert hat einen Rehaantrag zu stellen. Dieser Rehaantrag wird dann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in einen Rentenantrag umgedeutet. Der Versicherte hat nun nicht mehr die Möglichkeit ohne Zustimmung der Krankenkasse über diesen Rentenantrag zu entscheiden. Die Krankenkasse möchte selbstverständlich rückwirkend einen Teil von der Rente zurückerhalten. Dies kann aber auch bedeuten, dass der Versicherte mit lebenslangen Abschlägen rechnen muss. Nun kommt das Ermessen "ins Spiel": Wenn der Versicherte mit dem Rentenbezug hohe Abschläge in Kauf nehmen muss, die Krankenkasse aber einen nicht so hohen Erstattungsanspruch geltend machen möchte, so steht dies in keinem Verhältnis. Beispiel: mtl. Rentenhöhe 1500€ Abschläge 10,8% = 162€ Erstattungsanspruch der Krankenkasse 1 Monatsrente =1400€ (hier zählt dann die Nettorente). Die Höhe des Erstattungsanspruchs steht dann in keinem Verhältnis zu der Höhe des Abschlags (der Versicherte wird hier zu stark belastet), sodass die Krankenkasse auf die Umdeutung verzichten muss/sollte. Anders sieht es z.B. aus, wenn ein Abschlag von 3,6% (54€) besteht und die Krankenkasse 10 Monate Krankengeld (14000€) durch die Umdeutung zurückerhält.
hilaam 25.07.2009 | 09:56
Guten Tag Ich bedanke mich für die Aufklärung.
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