Es geht hier um die Fälle, in denen eine Krankenkasse den Versicherten nach § 51 SGB V aufgefordert hat einen Rehaantrag zu stellen.
Dieser Rehaantrag wird dann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in einen Rentenantrag umgedeutet. Der Versicherte hat nun nicht mehr die Möglichkeit ohne Zustimmung der Krankenkasse über diesen Rentenantrag zu entscheiden. Die Krankenkasse möchte selbstverständlich rückwirkend einen Teil von der Rente zurückerhalten.
Dies kann aber auch bedeuten, dass der Versicherte mit lebenslangen Abschlägen rechnen muss.
Nun kommt das Ermessen "ins Spiel": Wenn der Versicherte mit dem Rentenbezug hohe Abschläge in Kauf nehmen muss, die Krankenkasse aber einen nicht so hohen Erstattungsanspruch geltend machen möchte, so steht dies in keinem Verhältnis.
Beispiel:
mtl. Rentenhöhe 1500€
Abschläge 10,8% = 162€
Erstattungsanspruch der Krankenkasse 1 Monatsrente =1400€ (hier zählt dann die Nettorente).
Die Höhe des Erstattungsanspruchs steht dann in keinem Verhältnis zu der Höhe des Abschlags (der Versicherte wird hier zu stark belastet), sodass die Krankenkasse auf die Umdeutung verzichten muss/sollte.
Anders sieht es z.B. aus, wenn ein Abschlag von 3,6% (54€) besteht und die Krankenkasse 10 Monate Krankengeld (14000€) durch die Umdeutung zurückerhält.