Folgendes habe ich gelesen:
(5) Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe des Betriebsrentengesetzes sind grundsätzlich nicht verwertbar (§§ 2 und 3 BetrAVG). Dies gilt unabhängig vom gewählten Durchführungsweg (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) und unabhängig davon,ob die betriebliche Altersversorgung über den Arbeitgeber oder über Entgeltumwandlung finanziert wurde.
klingt gut aber.......
(8) Ist ein sofortiger Zugriff auf berücksichtigungsfähige Vermögenswerte nicht möglich, sind gegebenenfalls Leistungen in Form von Darlehen nach Maßgabe des § 23 Abs. 5 SGB II zu zahlen.
Das heißt im Klartext, nicht verwertbar aber das AlG II wird nur als Darlehen gezahlt.
Oder habe ich da etwas falsch verstanden?
und weiter........
(1) Grundsätzlich ist ein als Altersvorsorge durch das Altersvermögensgesetz gefördertes Vermögen ("Riester"-Anlageformen) eigenständig privilegiert. Geschützt sind die geförderten Altersvorsorgeaufwendungen (Eigenbeiträge und Zulagen) sowie die Erträge hieraus.
2.3 Sonstige Altersvorsorge (1) Zusätzlich zu dem Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 wird
● dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, ● dessen Partner (der auch nicht erwerbsfähig sein kann), ● dem erwerbsfähigen minderjährigen Kind nach Vollendung des 15. Lebensjahres ein Freibetrag in Höhe von 250 € je vollendetem Lebensjahr, max.16.250 €, für geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen,eingeräumt (ausgenommen "Riester-Anlagen").
Eine klare Privilegierung der Riester Anlage gegenüber Betriebsrenten oder Rürup Anlagen.
Bitte klären Sie mich auf.
Danke