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Experten-Antwort

nicht vollwertige Beitragszeit

von L.S28.04.2013 | 12:20
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Die DRV unterscheidet in Bescheiden zwischen: "Davon vollwertige Zeiten" . Hätte gern gewusst, welche Zeiten außer: - den beitragsgeminderten, - den freiwilligen Beitragszeiten . außerdem noch zu den "nicht vollwertigen" Beitragszeiten gehören, finde dazu keine Ausführungen

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag,

in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es sogenannte Beitragszeiten. Zu diesen Beitragszeiten gehören neben Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten mit freiwilligen Beiträgen. Treffen in einem Monat eine Beitragszeit mit sog. beitragsfreien Zeit (z.B. Schulausbildung) zusammen, handelt es sich um eine beitragsgeminderte Zeit.

Als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen zählen Kalendermonate, die nicht beitragsgeminderte Zeiten sind. Es handelt sich also um Monate, in denen es nicht zu einem Zusammentreffen mit beitragsfreien Zeiten (wegen Schulausbildung, Mutterschutz, etc.) kommt.

Sofern Sie Fragen zu Ihrer Rentenauskunft oder Ihrem Rentenbescheid haben, empfehlen wir Ihnen, sich in einer unserer örtlichen Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten zu lassen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

In Ihren Anfragen beziehen Sie sich offenbar auf einen speziellen Punkt in der Rentenberechnung. Dabei könnte es sich um die Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt handeln. Diese Regelung befindet sich im § 262 SGB VI. Hierbei werden vollwertige Pflichtbeiträge, die vor 1992 liegen, unter bestimmten Voraussetzungen angehoben, also höher bewertet. Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und keine beitragsgeminderten Zeiten sind. Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen wurde, sind keine vollwertigen Pflichtbeiträge. Bei dieser Regelung werden freiwillige Beiträge nicht berücksichtigt. Das bedeutet jedoch nicht, dass freiwillige Beiträge keine vollwertigen Beiträge sein können. Denn als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen zählen Kalendermonate, die nicht beitragsgeminderte Zeiten sind. Liegt also in einem Monat allein ein freiwilliger Beitrag vor und trifft dieser nicht mit einer beitragsfreien Zeit zusammen, handelt es sich um einen vollwertigen Beitrag. Die Begriffsbestimmungen zu Beitragszeiten, beitragsfreien und auch beitragsgeminderten Zeiten sind in § 54 SGB VI geregelt.

Sofern Sie eine individuelle Erläuterung der Ihnen (gegebenenfalls) vorliegenden Berechnung wünschen, stehen Ihnen die Berater und Beraterinnen der örtlichen Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung gern zur Verfügung.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

L.Sam 29.04.2013 | 14:09
An "Experte" sehr hilfreich war die Antwort leider nicht. Wollte wissen, welche Sachverhalte noch als "nicht vollwertig" zählen, außer denen, die ich bereits genannt habe und die von Ihnen lediglich wiederholt wurden, wobei Sie in Ihrer Antwort die freiwilligen Beiträge gar nicht genannt haben, die aber ebenfalls als nicht vollwertig zählen ohne dass sie beitragsgemindert sind.
B´sonam 30.04.2013 | 10:22
nochmal : http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… Lexikon.html?lv2=243508&lv3=240402
B´sonam 30.04.2013 | 10:23
Pfffffff, Vorfeiertag... http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… 07_lexikon/Functions/Lexikon.html?lv2=243508&lv3=240402
Deutsche Rentenversicherung
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