Hallo Schuller,
mit den Angaben in Ihrer Anfrage ist eine abschließende Beurteilung leider nicht möglich. Prinzipiell empfehle ich hier aber ohnehin eine Klärung auf der Basis der beabsichtigten Regelungen des Arbeitsvertrages bei einer deutschen Krankenkasse, die für Sie als Einzugsstelle des deutschen Gesamtsozialversicherungsbeitrages fungiert. Nur diese ist bei abhängigen Beschäftigungsverhältnissen aufgrund § 28h Abs. 2 SGB IV berechtigt, eine abschließende Entscheidung zur Versicherungs- und Beitragspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu treffen. Hinsichtlich der Frage der Besteuerung dürfte Ihnen nur das zuständige deutsche Finanzamt weiterhelfen können.
Im Allgemeinen kann ich zu Ihrer Frage noch feststellen, dass innerhalb der EU regelmäßig die Rechtsvorschriften des Staates anzuwenden sind, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Hiervon kann es aber Ausnahmen geben, insbesondere wenn die Tätigkeit in zwei oder mehr Staaten ausgeübt. Dann könnten zum Beispiel die Vorschriften des Staates gelten, in dem der Beschäftigte wohnt.
Sollte im Ergebnis der o .g. Prüfung durch die Einzugsstelle deutsches Sozialversicherungsrecht maßgeblich sein, wären für den Beschäftigten u. a. auch Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung abzuführen. Aus diesen Beiträgen würde der Beschäftigte Anspruch auf alle Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland erwerben.