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Experten-Antwort

Noch berentet aber möche und kann arbeiten !

von Sabine12303.02.2013 | 18:18
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15 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo liebes Forum, ich wurde vom 01.01.12 bis 31.12.12 als voll ererbslos berentet. (Ich bin 34 J. weiblich) Durch eine neue Partnerschaft , Sport etc geht es mir immer besser. Nun habe ich mich beworben und die Zusage für die Stelle bei der Post bekommen. Arbeitsbeginn ist der 11.02.13. Vollzeit. Was passiert jetzt mit meinem Status ? Das ich es der Rentenversicherung melden muß und ich dann keine Rente mehr bekomme ist mir klar. Aber was passiert mit meinem Status bei der DRV und der Krankenkasse bin ich dort wieder zu 100 % wie jeder andere gemeldet. Beispiel ich arbeite 7 Monate in Vollzeit und werde dann wieder krank. Habe ich dann wieder volle Ansprüche auf Krankengeld . Oder ich werde gekündigt hab ich dann Ansprüche auf Alg2 weil ich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe ? Oder greift dann wieder die Berentung bis 31.12.13 Vielen Dank für eure Antworten. Gruß Sabine

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Zu den Ausgangsfragen von Sabine teilen wir mit, dass in der Rentenversicherung durch die Vollzeitbeschäftigung (wieder) Versicherungspflicht eintritt. Ob und ggfs. ab wann der Rentenversicherungsträger die bewilligte Rente entzieht, hängt davon ab, ob Sie (aus Sicht des Rentenversicherungsträgers) wieder voll arbeiten können, oder zu lasten Ihrer Gesundheit die Beschäftigung ausüben.

Aufgrund der Beschäftigung beantwortet sich die Frage, ob und wie Sie künftig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, nach dem Beschäftigungsverhältnis. Weitere Fragen sollten Sie aber mit Ihrer Krankenkasse abklären.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich mich als Vertreter der Deutschen Rentenversicherung zu den Fragen, die Versicherungspflicht und (Rest-)Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht positionieren kann. Fragen Sie hierzu bitte bei der Agentur für Arbeit nach.

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14 Antworten

Sabine123am 03.02.2013 | 18:21
SORRY FEHLER WURDE VOM 01.01.12 bis 31.12.13 BERENTET !!! GRUß SABINE
Sabine123am 03.02.2013 | 18:22
Viktoriaam 03.02.2013 | 20:02
Vorab : Die Rente ist solange gültig bis Sie ihnen per Bescheid von der DRV ganz offiziell wieder aberkannt wird ! Ob und wann dies in ihrem Falle geschehen würde kann niemand vorher sagen , da dies immer vom Einzelfall dann letztlich abhängig ist. Insofern können Sie völlig problemlos arbeiten gehen. Das Sie die Arbeitsaufnahme der DRV unverzüglich dann melden wissen wissen Sie ja bereits. Dann wird erstmal nur ihre EM-Rente in der Höhe gekürzt bzw. kommt u.U. zahlungsmässig ganz zum Erliegen je nach Höhe ihres neuen Verdienstes und eben ihren Hinzuverdienstgrenzen ( siehe dazu Rentenbescheid ) . Ob und wann die RV dann ihren aktuellen Gesundheitszustand neu überprüft werden Sie dann irgednwann sehen. Es KÖNNTE auch sein, das man bei ihnen einfach die Befristung bis 31.12.13 bestehen lässt und dann einfach die Rente zu diesem Datum auslaufen lässt ohne vorher etwas zu unternehmen. Die Rente " ruht " dann quasi. Auf jeden Fall bedraf es zur Entziehung der Rente einen offiezillen Bescheid wie oben angegeben. Solange die Rente also ( noch ) läuft würde diese dann bei Aufgabe der Arbeit bzw. Erkrankung sofort wieder einsetzen. Ist die Rente zwischenzeitlich aber aberkannt worden und Sie werden erneut krank, setzt wieder die Krankengeldzahlung ein. Natürlich nur dann wenn Sie noch nicht ausgesteuert wurden und noch (Rest) Anspruch auf Krankengeld von vor der Berentung haben. Einen neuen Krankengeldanspruch erwerben Sie durch die Zeit der Rente nämlich nicht. Wurde die Rente entzogen und Sie werden wieder dauerhaft krank bzw. erwerbsgemindert müsste diese dann ganz neu beantragt werden, weil sie ja zwischenzeitlich entzogen wurde. Einfach neu " einsetzen " wenn Sie mal aberkannt wurde oder ausgelaufen ist tut sie natürlich nicht. Neue ALG I Ansprüche erwerben Sie übrigens auch durch die Zeit der Berentung, wenn Sie unmittelbar vor der Berentung versicherungspflcihtig beschäftigt waren oder z.b. aus dem Krankengelend oder dem ALG I in die EM-Rente gegangen sind . Die DRV zahlt für diese Rentner dann Pauschalbeiträge zur Arbeitslosenversicherung ein.
Gabyam 04.02.2013 | 07:25
Zitat von Viktoria anzeigenausblenden
Viktoria schrieb

Vorab :

Die Rente ist solange gültig bis Sie ihnen per Bescheid von der DRV ganz offiziell wieder aberkannt wird ! Ob und wann dies in ihrem Falle geschehen würde kann niemand vorher sagen , da dies immer vom Einzelfall dann letztlich abhängig ist.

Insofern können Sie völlig problemlos arbeiten gehen. Das Sie die Arbeitsaufnahme der DRV unverzüglich dann melden wissen wissen Sie ja bereits. Dann wird erstmal nur ihre EM-Rente in der Höhe gekürzt bzw. kommt u.U. zahlungsmässig ganz zum Erliegen je nach Höhe ihres neuen Verdienstes und eben ihren Hinzuverdienstgrenzen ( siehe dazu Rentenbescheid ) . Ob und wann die RV dann ihren aktuellen Gesundheitszustand neu überprüft werden Sie dann irgednwann sehen. Es KÖNNTE auch sein, das man bei ihnen einfach die Befristung bis 31.12.13 bestehen lässt und dann einfach die Rente zu diesem Datum auslaufen lässt ohne vorher etwas zu unternehmen. Die Rente " ruht " dann quasi. Auf jeden Fall bedraf es zur Entziehung der Rente einen offiezillen Bescheid wie oben angegeben.

Solange die Rente also ( noch ) läuft würde diese dann bei Aufgabe der Arbeit bzw. Erkrankung sofort wieder einsetzen. Ist die Rente zwischenzeitlich aber aberkannt worden und Sie werden erneut krank, setzt wieder die Krankengeldzahlung ein. Natürlich nur dann wenn Sie noch nicht ausgesteuert wurden und noch (Rest) Anspruch auf Krankengeld von vor der Berentung haben. Einen neuen Krankengeldanspruch erwerben Sie durch die Zeit der Rente nämlich nicht.

Wurde die Rente entzogen und Sie werden wieder dauerhaft krank bzw. erwerbsgemindert müsste diese dann ganz neu beantragt werden, weil sie ja zwischenzeitlich entzogen wurde. Einfach neu " einsetzen " wenn Sie mal aberkannt wurde oder ausgelaufen ist tut sie natürlich nicht.

Neue ALG I Ansprüche erwerben Sie übrigens auch durch die Zeit der Berentung, wenn Sie unmittelbar vor der Berentung versicherungspflcihtig beschäftigt waren oder z.b. aus dem Krankengelend oder dem ALG I in die EM-Rente gegangen sind . Die DRV zahlt für diese Rentner dann Pauschalbeiträge zur Arbeitslosenversicherung ein.

Ist das sicher? Entschuldigung, dass ich mich so reinhänge, aber ich habe bis zum 03.12.2012 ALG 1 bekommen, die Rente wurde rückwirkend zum 01.01.11 bewilligt (da war ich noch im Arbeitsverhältnis). Ich habe den Rentenberater hier vor Ort gefragt, ob ich neue ALG-Ansprüche durch die Rente habe, was man explizit verneint hat.
Diggeram 04.02.2013 | 08:54
Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie 1. von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, 2. von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen, 2a. von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlichrechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben beziehen oder 3. von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat. http://dejure.org/gesetze/SGB_III/26.html
Diggeram 04.02.2013 | 09:04
Es werden PAUSCHALlbeiträge zur Arbeitslosenversicherung von der RV für alle EM-Rentner abgeführt, sodass der einzelne davon nichts mit bekommt bzw. im Bescheid da irgendwelche Zahlen zu stehen.
Gabyam 04.02.2013 | 08:59
Aha, das ist ja ziemlich verwirrend, zumal (wie schon gesagt) der Rentenberater mir etwas anderes gesagt hat. Auch irritiert es mich, da auch aus meinem Rentenbescheid nirgendwo hervorgeht, dass Beiträge zum ALG abgeführt werden, lediglich Kranken- und Pflegeversicherung. Aber trotzdem danke für den Link.
Diggeram 04.02.2013 | 09:13
Hier haben Sies schriftlich. Hauen Sie das ihrem scheinbar völlig unfähigem Rentenberater mal ordentlich um die Ohren : i http://www.geldtipps.de/geld-vom-staat/themen/nach-erwerbsminder…
Gabyam 04.02.2013 | 11:27
Hallo, der Rentenberater hat mir gesagt, dass ich nur Anspruch auf ALG, wenn ich, bevor ich die EM-Rente bekomme, noch einen Restanspruch auf ALG habe. Einen Neuanspruch hätte ich nicht. Ich hatte nämlich genau danach gefragt, was wäre, wenn ich die Rente nicht weiter bekomme, wenn ich z. B. wieder gesund bin, ob ich dann wieder ALG bekäme.
Diggeram 04.02.2013 | 11:25
Zitat von Digger anzeigenausblenden
Digger schrieb

Ja das ist doch dasselbe. Sie verstehen das nicht bzw. er hat ihnen das nicht verständlich genug gesagt. Sie brauchen das ALG I nicht - z.b. teilweise - bereits vor der Rente genommen haben und es muss kein " Restanspruch " bestehen. Restanspruch heißt ja , das schon etwas von einem urspünglich vollen Anspruch genommen wurde. Das ist aber nicht der Fall., sondern es geht nur darum ob grundsätzlich VOR der Rente bereits ein ALG I Anspruch bestanden hat oder eben nicht. Dies kann ja nur der Fall sein, wenn jemand vor der Rente versicherungspflcihtig gearbeitet hat.

Wenn Sie also vor der Rente versicherungspflichtig beschäftigt waren , dann haben Sie ja auch einen Anspruch auf ALG I. Ob Sie davon schon vor der Rente einen Teil genommen haben, gar nichts oder alles spielt keine Rolle. Dann haben Sie durch die sich nahtlos anschließende EM-Rente - auch die Zeit des Bezuges von Krankengeld zählt dazu, da ja wohl niemand direkt aus einem Arbeitsverhältnis und ab 1. Tag der AU gleich die EM-Rente bekommt .. - sich einen neuen Anspruch auf ALG I ( plus den Anspruch von vor der Berentung ) erworben.

ZUSAMMEN - also Anspruch von vor der Berentung UND Neuanspruch durch die Rente - sind aber nie höher als die ALG I Höchstbezugsdauer die es für ihr Alter gibt ( 12 Monate für unter 50 jährige z.b. ) . Es werden also nicht einfach beide Ansprüche dann nach der Rente addiert. Das heißt , wenn Sie z.b. noch die vollen 12 Monate ALG I von vor der Berentung haben und durch die Berentung z.b. 5 Monate neu erworben haben, bekommen Sie nach der Rente nur die max. Höchstbezugsdauer ALG I von 12 Monaten und nicht in dem Fall für 17 Monate. Hoffe es ist jetzt deutlich geworden, wie das geht und um was es geht.

IHRE genaue ALG I Anspruchsdauer nach einer Rente - weil wieviel Monate genau ALG I es für die Zeit der Rente gibt muss immer errechnet werden - es ist auf jden Fall weniger als wenn man wirklich versicherungspflichtig gearbeitet hätte ! - sagt ihnen ihre Agentur für Arbeit auf Anfrage. Siehe zu dem ganzen Thema auch hier auf Seite 26 :

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB-f-Arbeitslose.pdf

und hier :

http://www.krankenkassenforum.de/weiter-vt5420.html?postdays=0&postorder=asc&start=15

Liebe Sabine, hauen Sie bitte nicht, denn ein Rentenberater heißt Rentenberater, weil er über Rente berät. Aussagen zu Ansprüchen auf Arbeitslosengeld können zutreffend nur Berater der Agentur für Arbeit tätigen.
Gewalt ist keine Lösung... LOL Aber Rentenberater und noch mehr diese " Versichertenältesten " sind teilweise völlig unwissend und geben dadurch Falschauskünfte. Es ist eigentlich eine Frechheit was da für " Berater " auf die Leute losgelassen werden. Kommt es zu aufgrund einer Falschberatung zu einem finanziellen Verlust rate ich jedem seinen " Berater " : es wird drinegnd Zeit das heir die Spreu vom Weizen aussortiert werden und diesen Typen ihr Handwerk gelegt wird.
Tastatur spinnt .. Kommt es zu aufgrund einer Falschberatung zu einem finanziellen Verlust rate ich jedem seinen " Berater " zu verklagen. Darum nur mit Zeugen hingehen und beraten lassen. Am besten alles schriftlich geben lassen. Es wird dringend Zeit das hier die Spreu vom Weizen aussortiert wird und diesen Typen ihr Handwerk gelegt wird, was Sie ja gar nicht verstehen.
Diggeram 04.02.2013 | 11:23
Gewalt ist keine Lösung... LOL Aber Rentenberater und noch mehr diese " Versichertenältesten " sind teilweise völlig unwissend und geben dadurch Falschauskünfte. Es ist eigentlich eine Frechheit was da für " Berater " auf die Leute losgelassen werden. Kommt es zu aufgrund einer Falschberatung zu einem finanziellen Verlust rate ich jedem seinen " Berater " : es wird drinegnd Zeit das heir die Spreu vom Weizen aussortiert werden und diesen Typen ihr Handwerk gelegt wird.
Feliam 04.02.2013 | 09:38
Liebe Sabine, hauen Sie bitte nicht, denn ein Rentenberater heißt Rentenberater, weil er über Rente berät. Aussagen zu Ansprüchen auf Arbeitslosengeld können zutreffend nur Berater der Agentur für Arbeit tätigen.
Diggeram 04.02.2013 | 12:58
Ja das ist doch dasselbe. Sie verstehen das nicht bzw. er hat ihnen das nicht verständlich genug gesagt. Sie brauchen das ALG I nicht - z.b. teilweise - bereits vor der Rente genommen haben und es muss kein " Restanspruch " bestehen. Restanspruch heißt ja , das schon etwas von einem urspünglich vollen Anspruch genommen wurde. Das ist aber nicht der Fall., sondern es geht nur darum ob grundsätzlich VOR der Rente bereits ein ALG I Anspruch bestanden hat oder eben nicht. Dies kann ja nur der Fall sein, wenn jemand vor der Rente versicherungspflcihtig gearbeitet hat. Wenn Sie also vor der Rente versicherungspflichtig beschäftigt waren , dann haben Sie ja auch einen Anspruch auf ALG I. Ob Sie davon schon vor der Rente einen Teil genommen haben, gar nichts oder alles spielt keine Rolle. Dann haben Sie durch die sich nahtlos anschließende EM-Rente - auch die Zeit des Bezuges von Krankengeld zählt dazu, da ja wohl niemand direkt aus einem Arbeitsverhältnis und ab 1. Tag der AU gleich die EM-Rente bekommt .. - sich einen neuen Anspruch auf ALG I ( plus den Anspruch von vor der Berentung ) erworben. ZUSAMMEN - also Anspruch von vor der Berentung UND Neuanspruch durch die Rente - sind aber nie höher als die ALG I Höchstbezugsdauer die es für ihr Alter gibt ( 12 Monate für unter 50 jährige z.b. ) . Es werden also nicht einfach beide Ansprüche dann nach der Rente addiert. Das heißt , wenn Sie z.b. noch die vollen 12 Monate ALG I von vor der Berentung haben und durch die Berentung z.b. 5 Monate neu erworben haben, bekommen Sie nach der Rente nur die max. Höchstbezugsdauer ALG I von 12 Monaten und nicht in dem Fall für 17 Monate. Hoffe es ist jetzt deutlich geworden, wie das geht und um was es geht. IHRE genaue ALG I Anspruchsdauer nach einer Rente - weil wieviel Monate genau ALG I es für die Zeit der Rente gibt muss immer errechnet werden - es ist auf jden Fall weniger als wenn man wirklich versicherungspflichtig gearbeitet hätte ! - sagt ihnen ihre Agentur für Arbeit auf Anfrage. Siehe zu dem ganzen Thema auch hier auf Seite 26 : http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichung… und hier : http://www.krankenkassenforum.de/weiter-vt5420.html?postdays=0&a…
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