Danke für die erste Antwort, habe noch eine Frage zum SEPA-Basis-Lastschriftmandat.
Der Entscheidende Satz aus R5:
!!!Der Versicherte muss andererseits die Nachteile in Kauf nehmen, die er durch unvollständige Anträge UND verzögerte Mitwirkung am Nachzahlungsverfahren selbst zu vertreten hat. In diesen Fällen ist der tatsächliche Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge maßgebend.!!!
Und wie sieht es aus wenn beim Antrag SEPA-Basis-Lastschriftmandat gewählt würde, aber das SEPA-Basis-Lastschriftmandat Vordruck V0005 vergessen würde beizufügen. Aber man wurde Grundsätzlich zur freiwilligen Versicherung zugelassen, da der Antrag doch als Vollständig angesehen wurde und man bekam als Anlage V0005 SEPA-Basis-Lastschriftmandat noch mit zugeschickt zum ausfüllen. Bleibt man dann auch in der drei Monats frist wenn innerhalb von drei Monaten seid den ursprünglichen Antrag abgebucht wurde. So das das Datum der Antragsstellung zählt?
Aber wenn man logisch denkt und sich den Antrag unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0060.pdf?__blob=publicationFile&v=18 durchlist;
Merkt man das neben Punkt 5 Zahlungsweg, auch bei Punkt 6 Dokumentenzugang und Punkt 7 Für sehbehinderte Menschen werden ja zusätzlich Dokumente benötigt. Und wenn das SEPA-Basis-Lastschriftmandat Vordruck 0005 oder die anderen Dokumente neben der Zulassung zugesendet werden muss es nur innerhalb drei Monaten abgebucht werden, damit der Tag der Antragstellung auch als Zahltag gilt.
Da man ja Grundsätzlich zugelassen wurde und bei einen unvollständigen Antrag würde Ja keine Zulassung erfolgen.
Zudem heißt es ja "die er durch unvollständige Anträge UND verzögerte Mitwirkung am Nachzahlungsverfahren selbst zu vertreten hat" und das UND im Satz macht schon deutlich es muss beides zutreffen es ist kein ODER. Somit kommt es Hauptsächlich auf die Frist von drei Monaten an.
Sehe ich das So richtig?