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Experten-Antwort

noch einmal: RV-Beiträge und PKV lange Krankheit

von Henry25.11.2014 | 17:24
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5 Antworten

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Ich habe noch eine weitere Frage: Kann ich als privat Krankenversicherter nach Ablauf der Lohnfortzahlung durch den AG, die Höhe des monatlichen Rentenbeitrages selbst bestimmen? Bzw. kann ich dann den Mindestbeitrag zahlen, so dass ich wenigstens keine Lücke in den Zeiten habe...? Danke nochmals

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Henry,

wir können uns dem Beitrag von ABC mit der Ergänzung, dass im Rahmen der Antragspflichtversicherung die Bemessungsgrundlage für die Beitragszahlung bei 80 % Ihres vorherigen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgeltes liegt, anschließen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

ABCam 25.11.2014 | 21:36
Hallo, bei einer privaten Krankenversicherung werden nach Ender der Lohnfortzahlung seitens der privaten Krankenkasse keine Rentenbeiträge für sie entrichtet. Damit entsteht grundsätzlich eine Lücke in Ihrem Versicherungsverlauf. Dem entgegenzuwirken gibt es meines Erachtens 2 Möglichkeiten. a) Versicherungspflicht auf Antrag gem § 4 Abs.3 SGB VI. Hier können sie die Beitragshöhe nicht selbst definieren, sie zahlen abhängig bis zur Beitragsbemessungsgrenze von Ihrem Arbeitseinkommen den aktuellen Beitragssatz zur Rentenversicherrung (derzeit 18,9%). Diese Beiträge sind dann Pflichtbeiträge und zählen für sämtliche Wartezeiten. Ganz wichtig: sie zählen auch für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei einer Rente wegen Erwerbsminderung. Außerdem bleibt die weitere Rentensteigerung erhalten. Natürlich ist das für Sie aber ein relatvi teures Unterfangen. b) Sie können jederzeit "lediglich" freiwillige Beiträge zahlen. der Mindestbeitrag liegt im Jahr 2014 bei monatlich 85,05 EUR. Hierdurch steigt die spätere Rente aber natürlich nur in einem geringen Umfang. Außerdem ist zu beachten, das freiwillige Beiträge generell nicht bei der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente mitzählen. Gefordert werden hier nämlich in den letzten 5 Jahren vor Eintriitt einer Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen. Es gibt eine Ausnahme nach § 241 Abs.2 SGB VI wenn man vor dem 31.12.1983 bereits die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (5 Jahre) und ab dem 01.01.1984 jeden Kalendermonat mit rentenrechtlichen Zeiten belegt hat. Dann erhalten auch freiwillige Beiträge die Anwartschaft auf Erwerbsminderung aufrecht. Sollten Sie und b) fallen wäre meine Tendenz die freiwillige Versicherung. Auf jeden Fall eine Beratungsstelle aufsuchen, damit die Experten vor Ort den komplizierten Sachverhalt klären. Ich hoffe das ich weiterhelfen konnte. MFG
W*lfgangam 25.11.2014 | 22:46
Ergänzend/korrigierend: es sind 'nur' 80 % als Ausgangswert/Bemessungsgrundlage für die Pflichtbeiträge. Gruß w.
RSSam 26.11.2014 | 10:27
bei der Variante a zur Versicherungspflicht beachten Sie auf jeden Fall die Antragsfrist von 3 Monaten nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI
Henryam 26.11.2014 | 10:30
Und ich danke nochmals allen Tippgebern Henry
Deutsche Rentenversicherung
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