2 Kinder, geb. vor 1992 = ab 01.07.14 ja 48 Monate Beitragszeit, fehlen also 12 Monate zum Rentenanspruch.
12 Monate freiwillige Beiträge entrichten und schon sind 60 Monate vorhanden. Da aber Beiträge für das Vorjahr bis zum 31.3. des Folgejahres zu zahlen sind, ist das ja nicht mehr möglich.
Eine Mutter, bereits 68 Jahre, ohne Rentenanspruch, kann die jetzt mit einer Einmalzahlung die Voraussetzungen erfüllen ? Gibt es da eine Ausnahmeregelung ? Ansonsten kann die ja erst ab 01.01.15 Rente bekommen und nicht schon ab dem 01.07.14.
Die Mutter kann sofort den Antrag auf Regelaltersrente stellen. Im Antrag (R100) ist die Frage bezüglich der sofortigen Nachzahlung der freiwilligen Beiträge bereits enthalten.
Alles andere klärt sich dann von selbst und einem Rentenbezug ab 07/2014 steht nichts mehr im Weg.
Hallo Heinz-Werner,
für diese Fallgestaltung wurde schon vor geraumer Zeit der § 282 SGB VI eingeführt.
Empfehlung:
Beantragen Sie bereits jetzt die Regelaltersrente und beantragen Sie die Zahlung von freiwilligen Beiträgen nach der o. g. Vorschrift (Frage 10.4.5 im Rentenantrag R100).
Wichtig ist, dass die Zahlung der freiwilligen Beiträge vor dem 01.07.2014 beantragt wird. Sollten Sie den Antrag ab dem 01.07.2014 stellen, dann gelten die freiwilligen Beiträge nicht als rechtzeitig gezahlt. Der Rentenbeginn würde sich auf den Folgemonat des Antrags verschieben.
Beispiele:
Antrag Rente + freiw. Beitragszahlung 03.06.2014 = alles OK. Fristen gewahrt, Retnenbeginn 01.07.2014
Antrag Rente + freiw. Beitragszahlung 02.07.2014 = Frist nicht gewahrt, Rentenbeginn 01.08.2014
Hoffe Sie verstehen, was ich sagen wollte.
MfG
Jonas
Die Mutter kann sofort den Antrag auf Regelaltersrente stellen. Im Antrag (R100) ist die Frage bezüglich der sofortigen Nachzahlung der freiwilligen Beiträge bereits enthalten.
Alles andere klärt sich dann von selbst und einem Rentenbezug ab 07/2014 steht nichts mehr im Weg.
Hallo Heinz-Werner,
wie "Mitleser" und "Jonas" bereits richtig geschrieben haben, kann die Mutter die fehlenden 12 Monate im Rahmen einer sogenannten Sondernachzahlung in einem Einmalbetrag zahlen.
Bei einer rechtzeitigen Zahlung wäre der Rentenbeginn dann der 1.7.2014.
Dies bedeutet, dass möglichst umgehend der Rentenantrag gestellt und dabei auch die Zahlung der fehlenden 12 Monate beantragt werden sollte.
[Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 20.05.2014, 14:13 Uhr]