Bei den Abschlägen einer Folgerente sind verschiedene Regeln zu beachten. Zunächst einmal bleiben bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Hälfte der berechneten Entgeltpunkte die Abschläge für eine folgende Rente erhalten. Für die andere Hälfte wird ein neuer Abschlag berechnet.
Wird nun die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in der Zeit zwischen dem 60. Lebensjahr und dem 63. Lebensjahr nur zur Hälfte in Anspruch genommen, also als halbe Rente gezahlt, wird der Abschlag für die nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte (1/4) für jeden nicht in Anspruch genommenen Monat wieder um 0,003 (0,3%) erhöht.