Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Nochmal Meldung SV

von Doris D.21.02.2012 | 11:27
1380 Ansichten
1 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo, danke für die schnellen Antworten zu obigen Thema. Mir fällt da noch was ein: a) Fallen monatlich gezahlte Prämien auch unter Einmalzahlung genauso wie VL Sparen ? b) Also wenn ich ein Steuerpflichtigen Lohn von z. .80 000 Euro hätte (Jahreseinkommen) und die BBG für Rente für bei z. B. 70000 liegen, würden nur die 70.000 Beitragspflichtiger Lohn gemeldet werden ? Habe ich das so richtig verstanden. ? c) Gibt es irgendwo eine sichere Seite, wo man die BBG von Krankenkasse und Rentenversicherung ab 1997 genau nachlesen kann (West, NRW). Habe da widersprüchliche Tabellen gefunden. Danke nochmal.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Doris D.,

zu a)

Nach § 23a Abs. 1 S. 1 SGB IV handelt es sich bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt um Zuwendungen, die

- die Voraussetzungen des Arbeitsentgeltbegriffs i. S. des § 14 SGB 4 i. V. m. der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) erfüllen,

- aber nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden.

Unter den Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts fallen demnach alle Bezüge, die in größeren Zeitabständen als monatlich gewährt werden und kein laufendes Arbeitsentgelt darstellen. Dazu gehören z. B. Weihnachts- und Urlaubsgelder, zusätzliche Monatsentgelte, Tantiemen, Gratifikationen und ähnliche Leistungen, soweit sie Arbeitsentgelt i. S. der Sozialversicherung darstellen. Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind auch solche Sonderzahlungen anzusehen, auf die beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres ein anteiliger oder voller Anspruch besteht.

Laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse (z. B. Mehrarbeitsvergütungen, Erschwerniszuschläge sowie Provisionen) stellen hingegen auch dann kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dar, wenn sie in größeren Zeitabständen als monatlich ausgezahlt werden. Sie gehören vielmehr zum laufenden Arbeitsentgelt. Das gilt lediglich dann nicht, wenn sie ohne Bezug auf bestimmte Lohnabrechnungszeiträume gewährt werden.

zu b)

Ja. Da nur das sozialversicherungspflichtige Entgelt zu melden ist und dieses durch die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nach oben begrenzt ist, ist bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze auch nur das entsprechend begrenzte Arbeitsentgelt zu melden.

zu c)

Die jährlichen Beitragbemessungsgrenzen der Rentenversicherung (ohne Beitrittsgebiet) finden Sie z. B. hier:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/anlage_2_582.html

Eine verlässliche Quelle, die die jährlichen Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung tabellarisch zur Verfügung stellt, kann ich Ihnen leider nicht nennen. Hier sollten Sie sich ggf. direkt mit Ihrer zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

0 Antworten

Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026