Guten Morgen bobby,
nach geltendem Recht ist nach bindender Bewilligung einer Altersrente der Wechsel in eine andere Altersrente ausgeschlossen. Im Gesetzentwurf ist derzeit keine Ausnahmeregelung für Bestandsrentner vorgesehen. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bleibt daher abzuwarten.
In Ihrem Fall stellt sich jedoch die Frage, ob durch die Terminvereinbarung innerhalb der Widerspruchsfrist, der Widerspruch eventuell doch fristgerecht und der Rentenbescheid damit nicht bindend wäre.
Über die Frage
"ob die Widerspruchsfrist nach § 84 Abs. 1 SGG durch die Vereinbarung eines Termins zur Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eingehalten wird"
wird noch in diesem Monat in den Gremien der deutschen Rentenversicherung beraten.
Die Entscheidung bleibt abzuwarten.
Wir empfehlen Ihnen daher, den Beratungstermin auf jeden Fall wahrzunehmen und Widerspruch gegen den Rentenbescheid einzulegen. Auf dem Widerspruch sollte dokumentiert werden, dass die Terminvereinbarung innerhalb der Widerspruchsfrist lag.