Hallo !
Bin Jahrgang 49 und in Altersrente wegen Altersteilzeit. Momentan muss ich ja noch die 400 Euro im Monat einhalten als Hinzuverdienst. Möchte später aber evtl. nochmal voll arbeiten ohne dass die Rente gekürzt wird.
Jetzt hörte ich das für Jahrgang 1949 das 65 Lbj. maßgeblich sei da diese Ar ab 65 ohne Abschläge wäre. Bisher dachte ich das für mich aufgrund des Jahrgangs die Hinzuverdienstgrenzen bis zum 65 Lbj. und 3 Monate maßgeblich sei.
Welche der beiden Varianten stimmt ?
Kommt darauf an, welche Rentenart sich beanspruchen können bzw. beantragen.
Kommt darauf an, welche Rentenart sich beanspruchen können bzw. beantragen.
Bin bereits Rentner wie oben erwähnt.
Hallo Bobby,
die gesetzliche Regelung besagt, dass ein Altersrentner, der die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, Hinzuverdienstgrenzen zu beachten hat.
Die Regelaltersgrenze für den Jahrgang 1949 ist mit 65 Jahren und 3 Monaten erreicht. Erst nach Erreichen dieses Lebensalters entfallen für Sie die Hinzuverdienstgrenzen. Bis dahin gilt die mtl. Hinzuverdienstgrenze von 400 EUR, um weiterhin die volle Altersrente zu erhalten.
Die Regelaltersgrenze für den Jahrgang 1949 ist mit 65 Jahren und 3 Monaten erreicht. Erst nach Erreichen dieses Lebensalters entfallen für Sie die Hinzuverdienstgrenzen. Bis dahin gilt die mtl. Hinzuverdienstgrenze von 400 EUR, um weiterhin die volle Altersrente zu erhalten.
Wenn Bobby aufgrund seiner ATZ aber unter den Vertrauensschutz des § 235 Abs. 2 letzter Satz 1. Alternative fällt, dann erreicht er doch seine Regelaltersgrenze bereits mit 65 - und für den Hinzuverdienst gilt doch die Regelung des § 235 SGB VI mangels alternativer Rechtsgrundlage - oder nicht?!