Geburtsdatum Mai 1949. Kündigung wg. Insolvenz Dez. 2003 zum 30.04.2004. Mehr als 35 Beitragsjahre. Arbeitslos bis 06.2006 anschließend selbstständig (gefördert von der Arbeitsagentur) ohne RV-Beiträge bis März 2008(unter 400€). Möchte mich arbeitslos ohne Leistungsbezug melden und mit 60 in Rente gehen. Allerdings fehlen mir 11Monate Pflichtversicherungsbeiträge.
Habe diese Frage hier schon gestellt(siehe 12.03) und bin hervorragend informiert worden. Zudem war ich am 17.03. bei der Rv-Beratungsstelle, die mir die Aussagen bestätigte.(Schlagzeile: Minijob versicherungspflichtig ausüben)
Heute bekam ich über meinen Versicherungsältesten folgendes unkommentierte Schreiben aus Berlin, welches ich jetzt überhaupt nicht verstehe.:
§ 237: Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
Seite l von l
8.2.5 Zeiten der Arbeitslosigkeit, die nur aufgrund des fehlenden Unterbrechungstatbestands keine
Anrechnungszeiten sind.
Auch Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 58. Lebensjahres bei einer Agentur für Arbeit
gemeldet waren und die Erklärung nach §428 SGB III nicht abgegeben haben, verlängern den
10-Jahreszeitraum.
Diese Zeiten werden zwar nicht in § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als Verlängerungstatbestände
aufgeführt. Die Rentenversicherungsträger legen die Vorschrift jedoch dahingehend aus, dass auch
solche Zeiten den 10-Jahreszeitraum verlängern. Denn Versicherte, die die Erklärung nach
§_428_SGBIII nicht abgegeben haben, sich also uneingeschränkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung
gestellt haben, sollen nicht schlechter gestellt werden als die Versicherten, die sich nur noch eingeschränkt
dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt haben.
Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 58. Lebensjahr, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil
der Unterbrechungstatbestand nach § 58 Abs. 2 SGB VI nicht erfüllt ist, verlängern daher ebenfalls den
10-Jahreszeitraum.
Die genannten Zeiten verlängern den 10-Jahreszeitraum nur, sofern keine weiteren Sachverhalte (wie
zum Beispiel Arbeitsunfähigkeit) vorliegen, die dem Vorliegen von Arbeitslosigkeit entgegenstehen.
Beachte:
Aufgrund der Befristung der Sonderregelung des § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI führen diese Zeiten
vom 01.01.2008 an nur noch zur Verlängerung des 10-Jahreszeitraumes, wenn die Arbeitslosigkeit vor
dem 01.01.2008 begonnen hat und der Versicherte vor dem 02.01.1950 geboren ist (§ 237 Abs. 2 Satz
3 SGB VI). Die Vorschrift findet auch Anwendung, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 01.01.2008 erstmals
begonnen hat, dann durch eine Arbeitsunfähigkeit unterbrochen wird und die (weitere) Arbeitslosigkeit
nach dem 31.12.2007 beginnt.
http://intranet.prod.bfa/rvliteratur/raa/00602370rh/00602370rh_b37.htm?CT=31
14.03.2008
Wer kann mir hier weiterhelfen. Der früheste Termin bei der RV-Beratung 9.4.08. Die Zeit wird mir knapp.
Vielen Dank
Klaus