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Nochmals Anrechnung von Fachschulzeiten vorrangig vor Schul- und Studienzeiten

von Josef21.05.2008 | 12:34
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8 Antworten

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Auf meine Anfrage habe ich wertvolle Tips, insbesondere von LS erhalten. Allerdings wurde mir nun von der D. Rentenvers. mitgeteilt, daß ich trotz §74 SGB VI dennoch die Fachschulzeiten nicht angerechnet bekomme, da ich diese Fachschulausbildung erst nach über 8 Jahren anderen Schul- und Studienzeiten gemacht habe. Nach §58 würden aber nur die ersten 8 Jahre Ausbildung angerechnet. Also leider doch die chronologische Reihenfolge, die in §74 eigentlich ausgeschlossen wird. Hätte ich die Fachschulausbildung zuerst gemacht, hätte ich Erfolg. Ich würde mich über eine weitere Antwort von LS freuen. Da es sich nur um etwa 20 Euro pro Monat handelt, ist eine kostenpflichtige Rentenberatung wahrscheinlich nicht verhältnismäßig.

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Zunächst wird festgestellt, ob eine Anrechnungszeit vorliegt. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI können insgesamt nur 8 Jahre an Ausbildungszeiten berücksichtigt werden. Diese werden in chronologischer Reihenfolge anerkannt.

Für die Bewertung werden vorrangig die Fachschulausbildungen mit dem begrenzten Gesamtleistungswert belegt.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Leider irrt hier Knut Rassmussen.

Für die Anerkennung von 8 Jahren Ausbildungsanrechnungszeiten sind die am weitest zurückliegenden Zeiten entsprechend der Regelung des § 122 SGB VI zunächst zu berücksichtigen.

Eine vorrangige Anrechnung von Zeiten der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen erfolgt nicht.

6 Antworten

Vorsichtam 21.05.2008 | 13:29
Bei der DRV ist eine kompetente Rentenberatung KOSTENLOS! Die Beratungsstellen der DRV sollten Sie auch aufsuchen. § 58 SGB VI behandelt zunächst die Frage der Anrechnung, § 74 SGB VI regelt die Frage der Bewertung. Das ist zu unterscheiden. Zeiten einer nach dem vollendeten 17. Lebensjahr liegenden schulischen Ausbildung (Schul-, Fach- oder Hochschule, berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme) sind nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB 6 i. d. F. des AVmEG (in Kraft ab 01.01.2002) insgesamt höchstens bis zu acht Jahren als Anrechnungszeiten anzuerkennen. Dabei sind die am weitesten zurückliegenden Zeiten entsprechend der Regelung des § 122 Abs. 3 SGB 6 zunächst zu berücksichtigen (chronologische Prüfung). Eine vorrangige Anrechnung von Zeiten der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (entsprechend der Bewertung nach § 74 S. 3 SGB 6) hat nicht zu erfolgen. MfG
Knut Rassmussenam 21.05.2008 | 13:52
Wenn ich mich nicht irre, haben die Regionalträger der DRV mal die Auffassung vertreten, dass die Fachschulzeiten gerade wegen der Bewertung auch zeitlich vorrangig zu bewerten wären. Auf den Internetseiten der DRV in Bayern findet man die Zeitschrift, in der das stand, als PDF. 1. Lesen 2. klagen oder hinnehmen
LSam 21.05.2008 | 14:34
Will Ihrem Wunsch gern entsprechen und mich dazu noch einmal äußern. Aus der ersten Anfrage ging ja zunächst nicht hervor, wieviel Jahre schulische Ausbildungszeiten vorhanden sind. Im Rahmen der 8 Jahre, wenn nicht mehr Monate vorliegen, sind die Zeiten der Fachschule vorrangig zu berücksichtigen und mit 75% Gesamtleistungswert zu bewerten, maximal mit 0,0625 je Monat. Es ist allerdings tatsächlich so, dass bei Überschreitung der 8 Jahre die zeitliche Reihenfolge von Bedeutung ist. Habe auch in den Arbeitsanweisungen der DRV für den hausinternen Gebrauch nichts anderes finden können. Nun kann ich mir aber nicht vorstellen, dass 8 Jahre als allgemeine Schulzeit nach dem 17. Lbj. vorliegen. Unterstelle mal, dass da auch Zeiten von Hochschulbesuch enthalten ist. Nun kann es tatsächlich auch so sein, dass man nach dem Hochschulbesuch auch noch mal eine Fachschule besucht. Trifft dies zu, ist ein Austausch gegen Monate schulischer Ausbildungszeiten innerhalb der acht Jahre leider nicht möglich. Sollte es sich aber um Monate eines Fachschulbesuch im Rahmen von Qualifizierungsmaßnahmen eines Arbeitsamtes, einer Agentur für Arbeit handeln, spielt die zeitliche Folge keine Rolle, müßten diese Monate als Zeiten Arbeitslosigkeit mit 80% Leistungswert berücksichtigt werden. Unabhängig davon werden sie aber auch als Monate beruflicher Ausbildung erfaßt und da auf die 36 Monate angerechnet. Vielleicht hilft hier eine weitere Aussage von Ihnen, Klarheit zu schaffen. Im übrigen, es wird hier immer wieder darauf verwiesen sich an die DRV zu wenden, da sind die Auskünfte kostenlos. Auskünfte und Beratungsgespräche, unabhängig von der Zeitdauer, sind auch bei mir kostenlos, es handelt sich ja nicht um eine Rentenüberprüfung. Im konkreten Fall
Vorsichtam 21.05.2008 | 15:59
"Im Rahmen der 8 Jahre, wenn nicht mehr Monate vorliegen, sind die Zeiten der Fachschule vorrangig zu berücksichtigen und mit 75% Gesamtleistungswert zu bewerten, maximal mit 0,0625 je Monat." Lassen Sie sich von dieser Aussage von LS nicht verwirren. Sie ist falsch. Wenn von 8 Jahren gesprochen wird, meint man die Anrechnung. Und die ist in § 58 SGB VI geregelt. Wie bereits in meiner Antwort, werden die Zeiten in chronologischer Reihenfolge anerkannt - gemäß den tatsächlichen Verhältnissen. Wenn also jemand z.B. bis zum 20.Lj. Abitur macht, anschließend bis 26Lj. ein Hochschulstudium und dann nochmal eine meinetwegen 3-jährige Fachschulausbildung, dann kann die Fachschule, sofern alle Schulausbildungen grundsätzlich anrechenbar sind, aufgrund der Begrenzung auf max. 8 Jahre ab dem 17.Lj. nicht mehr angerechnet werden und spielt somit bei der Bwertung nach § 74 SGB VI gar keine Rolle. MfG
Josefam 23.05.2008 | 09:10
Vielen Dank für die Antworten an LS und die anderen. Es war bei mir so, daß ich nach über 8-jähr. Studienzeiten (das hatte mehrere Gründe) die 2-jähr. Fachschulausbildung gemacht habe. Tatsächlich wurde mir der Fachschulbesuch im Rahmen von Qualifizierungsmaßnahmen eines Arbeitsamtes angeboten (1977-1979). Und ich bekam auch in diesen zwei Jahren wie ein Umschüler Unterhaltsgeld bezahlt. Obwohl ich im wörtlichen Sinn kein Umschüler war, da ich noch keine abgeschlossene Berufsausbildung hatte. Nur im zweiten Fachschuljahr wurden Pflichtbeiträge in die Rentenkasse einbezahlt. Das könnte an gesetzlichen Änderungen gelegen haben.
LSam 23.05.2008 | 12:03
möchte weder immer recht haben noch immer recht behalten. Akzeptiere Ihre Aussage hinsichtlich zeitlicher Reihenfolge. Die angegebene Vorrangigkeit sollte sich beziehen auf die für Fachschulzeiten vorzunehmende höhere Bewertung, wenn innerhalb der 8 Jahre eine solche auch vorhanden ist. Dennoch interessiert mich, ob dann, wenn Fachschule als Maßnahme über eine Agentur für Arbeit initiiert wird, hier die zeitoliche Reihenfolge eine Rolle spielt. Habe eine solche Vorgehensweise bisher in überprüften Bescheiden nicht feststellen können. Diese Monate Fachschule wurden immer mit berücksichtigt, unabhängig von der zeitlichen Abfolge. Für die Bewertung dann aber zur Gruppe Arbeitslosigkeit mit hinzugerechnet und da mit 80% Leistungswert bewertet.
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