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Experten-Antwort

Nochmals die gleiche Frage

von Elli09.09.2010 | 12:05
2190 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, noch im alten Forum stellte ich die folgende Frage, deren Beantwortung ich aber leider nicht verstanden habe. Daher hier nochmals ein Versuch: Ich bin 57 Jahre alt und beziehe eine unbefristete EU-Rente (Vorgänger der EM-Rente). Ich habe außerdem eine Behinderung (G.d.B 80). Normalerweise könnte ich mit 63 Jahren und 7 Monaten ohne Abschläge in Rente gehen. Ich glaube ab 61 Jahren m i t Abschlägen. Dies - falls ich noch berufstätig wäre. Nun erhalte ich ja eine unbefristete EU-Rente. Wenn ich nun den Beginn der Altersrente ebenfalls vorziehe (also auf 61 Jahre), würde dann die Altersrente genauso gekürzt, als wenn ich berufstätig wäre oder gilt auch hier der Bestandsschutz, dass die Altersrente nicht niedriger sein darf, als die EU (bzw. EM-) - Rente? Vorab vielen Dank nochmals für die verständliche Beantwortung dieser Frage (auch von Experten).

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Es spielt keine Rolle, wann und ob Sie Altersrente beantragen. Sie beziehen jetzt eine Rente, die keinen Abschlag enthält.

Bei einem Wechsel in eine Altersrente vermindert sich Ihre Rente nicht. Egal, zu welchem Zeitpunkt dieser Wechsel passiert.

Sie können auch einfach gar nichts tun, dann wird Ihre Erwerbsunfähigkeitsrente automatisch in eine Regelaltersrente umgewandelt.

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1 Antworten

N B G F U Nam 09.09.2010 | 13:04
Hallo, hier kommt § 88 Abs.1 SGB VI ins Spiel. Ha ein Versicherter eine Rente wegen verminderter ERwerbsfähigkeit bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Endes des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Das heißt nicht anderes, als dass hier eine Neuberechung der Altersrente f. schw.beh. Menschen vorgenommen wird. Würde diese neue Rente geringer ausfallen als die alte, erhält der Versicherte die bislang gezahlte Rente in gleicher Höhe weiter, wenn die neue Rente unmittelbar (mindestens aber innerhalb von 24 KM) beginnt.
Deutsche Rentenversicherung
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