§101(1) SGB VI:“ Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.“
Entscheidend für den Beginn der Rente ist (wie bereits „KSC“ schreibt) somit der Leistungsfall (Eintritt) der vollen Erwerbsminderung und ob eine Befristung vorliegt. Der Ihnen zugestellte Rentenbescheid enthält eine Aussage zum Leistungsfall.