Hallo Rita Profeta,
wie KSC bereits richtig ausgeführt hat, werden für die Anspruchsprüfung sowohl vom italienischen alsauch vom deutschen Versicherungsträger die deutschen und italienischen Zeiten zusammengezählt. Die Rentenzahlung erfolgt dann von deutscher Seite nur aus den deutschen Zeiten. Der italienische Versicherungsträger zahlt auf der Grundlage der italienischen Zeiten.