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Zur Experten-Antwort springenHallo,
nach deutschem Recht ist für die Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich, dass die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht (§ 56 Abs. 1 S.2 Nr. 3, Abs. 3 SGB VI).
Das Gebot der europarechtlich garantierten Freizügigkeit erfordert jedoch, dass diese Vorschrift bei Erziehung eines Kindes in einem Mitgliedstaat der EU (bzw. des EWR oder der Schweiz) in diesem Sinne erweiternd ausgelegt wird. Seit dem 01.05.2010 existiert mit dem Art. 44 VO (EG) Nr. 987/2009 nunmehr auch eine europarechtliche Regelung zur Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung in einem EU-Mitgliedstaat (bzw. des EWR oder der Schweiz).
Das bedeutet, dass bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Kindererziehungszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen sind, auch wenn die Erziehung nicht in Deutschland, sondern in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz erfolgte.
Ausgehend davon, dass das österreichische Recht grds. ebenfalls Vorschriften über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten kennt (warum in Ihrem Fall eine Anrechnung nicht erfolgt, kann von hier nicht beantwortet werden und ist ggf. mit dem österreichischen Versicherungsträger zu klären), kommt eine Anrechnung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nur in Betracht, wenn vor der Geburt keine österreichischen Versicherungszeiten (z.B. aufgrund einer Beschäftigung in Österreich) zurückgelegt wurden.
Diese Situation vorausgesetzt, ist eine Anrechnung in Deutschland möglich, soweit Sie unmittelbar vor Beginn der Geburt eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in Deutschland ausgeübt haben. Unmittelbar bedeutet in diesem Zusammenhang, dass kein Kalendermonat zwischen der Beschäftigung/Tätigkeit und der Geburt liegen darf. In diesem Fall können Zeiten der Kindererziehung in Deutschland angerechnet werden, solange Sie keine Beschäftigung/Tätigkeit im anderen Mitgliedstaat aufnehmen.
Waren Sie während der Erziehung in Österreich in Deutschland beschäftigt, ist ebenfalls eine Anrechnung in Deutschland möglich.
Eine weitere, eine Anrechnung ermöglichende Konstellation liegt vor (durch den Europäischen Gerichtshof entschieden), wenn Sie vor und nach der Erziehung ausschließlich in Deutschland Versicherungszeiten zurückgelegt haben.
Wie sie dem vorstehenden Text
entnehmen können, bestehen verschiedene Möglichkeiten, die eine Berücksichtigung von Erziehungszeiten in Deutschland bei Erziehung Ihres Kindes in Österreich ermöglichen. Die Vielzahl der Fallgestaltungen und Voraussetzungen dürfte für Sie aber eher unübersichtlich erscheinen. Ich empfehle Ihnen daher, sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger (oder einer Auskunfts- und Beratungsstelle) über die verschiedenen Möglichkeiten in Ihrem konkreten Fall beraten zu lassen.
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