Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel) gehören nach § 47 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB) IX zu den Leistungen im Rahmen der Teilhabe und können bei Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
(§§ 10, 11 SGB VI) von den Trägern der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) erbracht werden.
§ 12 SGB VI normiert für GRV allerdings Ausschlussgründe für Leistungen zur Teilhabe; konkret in Abs. 1 Nr. 2 ist von der Leistung ausgeschlossen, wer eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente bezieht oder beantragt hat.
Die Leistungspflicht eines anderen Sozialleistungsträgers dürfte ebenfalls nicht gegeben sein. Auch hier steht der Bezug der Altersvollrente entgegensteht. Eine Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung wäre nur gegeben, soweit das Hilfsmittel zum Ausgleich einer Behinderung im täglichen Leben erforderlich ist.