Komplexe Einzelfälle können in diesem Forum nicht umfassend gelöst werden. Wir empfehlen Ihnen daher, sich umgehend mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen.
Ein Hinweis vorab:
Die Rentenversicherungsträger können Kosten für Hilfsmittel zur Berufsausübung im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur übernehmen, wenn die zwingend erforderlichen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach den §§ 10 und 11 SGB VI vorliegen, keine Ausschlussgründe nach § 12 Abs. 1 SGB VI entgegenstehen und keine vorrangige Verpflichtung des Arbeitgebers (z.B. im Rahmen seiner Fürsorgepflichten) besteht.