Die Berechnung des Ü-Geldes wird von dem Leistungsträger durchgeführt, der die Maßnahme genehmigt hat. Laut unserer Fachabteilung wird der ortsübliche Arbeitlohn aus den Tariflohnregistern, die bei den Ländersozialministerien vorliegen, errechnet.
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Die Berechnung des Ü-Geldes wird von dem Leistungsträger durchgeführt, der die Maßnahme genehmigt hat. Laut unserer Fachabteilung wird der ortsübliche Arbeitlohn aus den Tariflohnregistern, die bei den Ländersozialministerien vorliegen, errechnet.
Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht. "Ortsüblicher Arbeitslohn" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in der gängigen Verwaltung von den Leistungsträgern (bei Ihnen DRV Bund) ausgelegt wird, mit den bereits bekannten Tariflohnregister.
Aber ich verstehe Ihre Frage durch Ihren 2. Posting nicht mehr. Etwas besseres, als die Einstufung in den BAT (BundesangestelltenTARIFvertrag) gibt es nicht, da haben Sie doch Ihre Grundlage und dieses müssen Sie der DRV Bund mitteilen.
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