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Ortsübliches Arbeitsentgelt: Wer ist zuständig für bzw. übernimmt die Berechnung? Und wie erfolgt d

von Peter200831.07.2008 | 12:46
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag! Meine Fragen beziehen sich auf die Berechnung des Übergangsgeld für den Fall, dass kein allgemeingültiger Tarifvertrag vorliegt. Ich benötige für die Teilnahme an einer Leistung zum Arbeitsleben eine Bescheinigung über das ortsübliche Arbeitsentgelt. Fragen: 1. Wer ist zuständig für die Berechnung des ortsüblichen Arbeitsentgelt? 1.1.Zusatzinformationen: - Letzter Arbeitgeber ist dazu nach aktuellem Kenntnisstand nicht in der Lage. - Regionale Agentur für Arbeit hat mitgeteilt, dass sie dafür nicht zuständig ist und übernimmt daher nicht die Berechnung - Keine Mitgliedschaft in Berufsverband oder Gewerkschaft, daher auch keine Möglichkeit, dort um eine Berechnung zu bitten 2. Welche Unterlagen können für die Berechnung hilfreich sein ( z.B. Arbeitsbescheinigungen)? 3. Erfolgt eine detaillierte Beschreibung der Berechnung, d. h. wird erläutert, wie die Berechnung im Einzelnen vorgenommen wurde und welche Lohnbestandteile berücksichtigt wurden? Ich hoffe, dass Sie mir helfen können. Mit freundlichem GRuß PETER2008

Antworten der Moderation

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Berechnung des Ü-Geldes wird von dem Leistungsträger durchgeführt, der die Maßnahme genehmigt hat. Laut unserer Fachabteilung wird der ortsübliche Arbeitlohn aus den Tariflohnregistern, die bei den Ländersozialministerien vorliegen, errechnet.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht. "Ortsüblicher Arbeitslohn" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in der gängigen Verwaltung von den Leistungsträgern (bei Ihnen DRV Bund) ausgelegt wird, mit den bereits bekannten Tariflohnregister.

Aber ich verstehe Ihre Frage durch Ihren 2. Posting nicht mehr. Etwas besseres, als die Einstufung in den BAT (BundesangestelltenTARIFvertrag) gibt es nicht, da haben Sie doch Ihre Grundlage und dieses müssen Sie der DRV Bund mitteilen.

2 Antworten

Wolfgangam 31.07.2008 | 13:57
Peter2008am 31.07.2008 | 19:08
Experte und Wolfgang, erst einmal ganz lieben Dank für Ihre schnelle Hilfe. Aus Ihren Antworten und Links ergeben sich noch weitere bzw. ergänzenden Fragen für mich, die ich hier nun stellen möchte. Aber vorab noch ein paar Erläuterungen zum Sachverhalt: Leistungsträger der Maßnahme ist die Deutsche Rentenversichung BUND. Für meinen (Bezugs)Beruf (akademischer Beruf, Hochschulstudium) gibt es keinen allgemeingültigen Tarifvertrag. Daher ist er- wie viele andere Berufe auch - auch nicht im Tarifregister zu finden, wie ich Dank Ihrer Hilfe, Experte, festgestellt habe. Tarifverträge, die früher für mich gegolten haben, waren der BAT (bzw. heute der TVÖD) und an den BAT angelehnte Tarife. Nun zu den Fragen: 1. Ist für die Ermittlung und Berechnung des ortsüblichen Arbeitsentgeltes AUCH der bewilligende Leistungsträger zuständig (sprich DRV Bund)? 2. Gibt es irgendwo eine gesetzliche oder dienstliche Regelung, in der die Zuständigkeit für die Ermittlung eindeutig geregelt ist und auf die ich mich berufen könnte? Wie gesagt, Arbeitsagentur verneint ihre Zuständigkeit 3.Die Fragen Nr. 2 und 3 aus meinem Post konnte ich trotz Ihrer Hilfe noch nicht klären, daher bitte ich bei diesen Fragen erneut um Hilfe. Ich hoffe, dass ich mit meinen Fragen und meinem Hilfeersuchen nicht zu unverschämt bin. Mit freundlichem Gruß Peter2008
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