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Experten-Antwort

Ost-West-Versorgungsausgleich; beide Rentner

von Karla26.03.2012 | 09:54
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3 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Frage: Ich bin seit ca. 15 Jahren geschieden. Am Ende der Ehe habe ich in Westdeutschland gelebt und mein Mann in Ostdeutschland. Bei der Scheidung wurde der Versorgungsausgleich deshalb ausgesetzt. Er wird jetzt durchgeführt. Der Richter hat ausgerechnet, dass ich mehr abgeben muss, als mein geschiedener Mann. Wir beziehen aber inzwischen beide eine Rente. Ist es richtig, dass die Kürzung meiner Rente erst mit dem Urteil eintreten wird? Oder muss ich doch mit einer rückwirkenden Rentenkürzung rechnen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ihre Rente wird von dem Kalendermonat an gemindert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. "Durchgeführt" ist der Versorgungsausgleich, wenn die familiengerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

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2 Antworten

Karlaam 26.03.2012 | 11:52
Vielen Dank für die Antwort. Es ist doch beruhigend zu wissen, dass die Rente tatsächlich nicht rückwirkend gekürzt wird und ich keine Beträge zurückzahlen muss.
W*lfgangam 26.03.2012 | 19:57
Hallo Karla, richtig, die Rente wird nicht rückwirkend verrechnet. ABER - allerdings kann es durch den Begünstigten selbst zu Nachforderungen für entgangene Zeiträume kommen; stellen Sie sich vor, die DRV vertrödelt mal locker nen halbes Jahr bis zur technischen Umsetzung/Zahlungsänderung. Zitat aus dem Merkblatt der DRV (der letzte Satz ist entscheidend): "Wenn Sie zu diesem Zeitpunkt schon Rentner sind, erhöht oder mindert sich Ihre Rente von dem Monat an, zu dessen Beginn die Gerichtsentscheidung rechtskräftig und wirksam ist. Bekommen beide Ehepartner bei der Scheidung bereits eine Rente, ist es aus technischen Gründen meist nicht möglich, die Rente des belasteten Ehepartners rechtzeitig zu mindern. Damit der Rentenversicherungsträger nicht doppelt zahlt, darf er diesem Ehepartner die ungekürzte Rente noch bis zum Ende des nächsten Monats nach dem Monat, in dem der Rentenversicherungsträger die Rechtskraftmitteilung erhielt, weiterzahlen. Erst danach wird die Rente des anderen Ehepartners erhöht. Von diesem Weiterzahlungsrecht darf auch ein Beamtenversorgungsträger der Länder oder Gemeinden Gebrauch machen, bei dem ein extern geteiltes Anrecht zu kürzen ist. !!! Der begünstigte Ehepartner kann den Erhöhungsbetrag für diese Zwischenzeit privatrechtlich von seinem früheren Ehepartner zurückfordern." Quelle: http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/cae/servlet/conte… Gruß w. ...falls der Link 'umbricht'/nicht funktioniert: Suchmaschine: "DRV Bund", linke Navigation: Formulare und Publikationen > Broschüren und Gesetzestexte, > Vor der Rente > Seitenmitte: "Geschiedene: Ausgleich bei der Rente"/Download PDF (Seite 30 ff.) Gruß w.
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