Hallo Enno
Ihre aktuelle Rehaablehnung beruht vermutlich auf § 12/2 SGB VI, wonach keine neuerlichen Rehaleistungen binnen 4 Jahren erbracht werden (Ausnahme: wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich).
Die zeitgleiche Beantragung von LTA-Leistungen und Erwerbsminderungsleistungen ist möglich.
Die zusammenhängende Ab-/Bearbeitung beider Anträge ist zumindest bzgl. der gesundheitlichen Beurteilung erforderlich und notwendig.
Bei bestehender (Teil-)Erwerbsminderung sind LTA-Leistungen nur noch unter weiteren Einschränkungen möglich (vgl. § 10/1 Ziff.2 Buchst.b+c).
Bei voller EM muss mit LTA-Leistungen eine Besserung oder Wiederherstellung erreicht bzw. eine wesentliche Verschlechterung abgewendet werden können.
Bei teilweiser EM muss ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung zumindest der bisherige Arbeitsplatz erhalten oder ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden können.
Insofern hängen beide Leistung miteinander zusammen bzw voneinander ab (zumindest bzgl. der gesundheitlichen Beurteilung).