In der Tat ist das richtig: Für die auf den Sterbemonat des Versicherten folgenden drei Kalendermonate, gemeinhin als Sterbevierteljahr bezeichnet, wird die Witwenrente in voller Höhe der Versichertenrente ausgezahlt. In diesem Zeitraum wird im Übrigen auch ein eigenes Einkommen der Witwe nicht auf diese Rente angerechnet.