Hallo Kraut,
Arbeitslosengeld erfährt bei der Einkommensanrechnung keinen Abzug.
Es gibt lediglich eine Ausnahme bei freiwillig oder privat Krankenversicherten oder bei Personen, die einen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung zahlen. Hier erfolgt ein Abzug i.H.v. 10 %.