Hallo Maggie,
bei einer Scheidung werden im Rahmen des Versorgungsausgleichs die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte (zum Beispiel Renten- und Pensionsanrechte) zwischen den Ehepartnern hälftig geteilt. Es werden also nicht die gezahlten Leistungen komplett geteilt.
Bei der Halbteilung spielt es keine Rolle, ob jemand bereits eine Leistung bezieht oder nicht.
Maßgebend ist dies gegebenenfalls nur für die Art der Berechnung bei der Ermittlung des Ehezeitanteils. So wird der Ehezeitanteil bei Rentnern gegebenenfalls aus der gezahlten Rente ermittelt, während bei Versicherten, die noch keine Rente beziehen, eine fiktive Rente Gegenstand der Berechnung ist.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung