Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Personalanpassungsgesetzes können unter bestimmten Voraussetzungen bis 2011 Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung vor Überschreiten der für sie maßgeblichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Die Versorgungsleistung, die diese Berufssoldaten erhalten, ist einer beamtenrechtlichen Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze gleichzusetzen. Dies bedeutet, dass für diese Personen bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses im Anschluss an die Zurruhesetzung Rentenversicherungsfreiheit in Betracht kommt.
Bei der Versorgung der Flugzeugführer und Waffensystemoffiziere strahlgetriebener Kampfflugzeuge nach § 15 Abs. 1 SVG i. V. m. § 45 Abs. 2 Nr. 6 SoldatenG handelt es sich ebenfalls um eine Versorgung nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB 6. Eine neben dieser Versorgung ausgeübte Beschäftigung ist demnach ebenfalls rentenversicherungsfrei.
Sollte ihr Mandant unter diese Personenkreise fallen, wäre er in seiner zukünftigen Teilzeitbeschäftigung rentenversicherungsfrei.
Sein Arbeitgeber müsste aber trotzdem seinen Arbeitgeberanteil als sog. "Strafbeitrag" zahlen, damit er durch die Beschäftigung eines versicherungsfreien Versorgungsbeziehers keinen Wettbewerbsvorteil hat (vgl. § 172 SGB 6).
Bezüglich der Versicherungspflicht in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung wenden Sie sich bitte an die zuständige Agentur für Arbeit bzw. die Krankenkasse Ihres Mandanten.