Hallo Schatti01,
grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine technische Arbeitshilfe als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erhalten. Allerdings ist hierfür Voraussetzung, dass diese ausschließlich aus behinderungsbedingten Gründen erforderlich ist und nicht zur ergonomischen Arbeitsplatzausstattung gehört. Für die Einrichtung des Arbeitsplatzes nach ergonomischen Vorgaben ist ausschließlich der Arbeitgeber zuständig. Auch ein Aktentrolley gehört nach unserer Einschätzung zur ergonomischen und damit üblichen Arbeitsplatzausstattung, für die der Arbeitgeber zuständig ist. Bitte wenden Sie sich deshalb vorrangig an diesen. Eine Antragstellung ist natürlich möglich, wird aber hier wahrscheinlich nicht zu einem Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben führen.