Voraussetzung der Einbeziehung mehrerer verschiedener Forderungen (hier: gezahlter Renten) in einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist nicht nur die allgemeine Angabe, dass mehrere Renten gepfändet werden. Vielmehr muss zum einen der Gegenstand der Pfändung hinreichend bezeichnet sein, und zum Anderen angegeben sein, aus welcher Forderung (Rentenleistung) der gepfändete Betrag (vorrangig) zu entnehmen ist. Wird hier schon ein Fehler gemacht, wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dadurch unausführbar und der Gläubiger hat außer eigener "Spesen" (Anwalts-, Gerichts-, und Gerichtsvollzieherkosten) keine Geldbewegung zu erwarten.
Es genügt also nicht, die inländischen Renten zu pfänden und dazu anzugeben, dass auch mit den aus dem Land X und Y bezogenen Renten zusammenzurechnen ist. Vielmehr muss auch angegeben sein, wer diese Renten zahlt und ggf. unter welchem Aktenzeichen, sofern diese Angabe zur Ermittlung der zutreffenden Forderung erforderlich ist.