Da Jessica Philips von „Pfändung“ sprach, bin ich zunächst auch nur darauf eingegangen. Auch die Krankenkasse kann eine Pfändung veranlassen (durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bzw. Pfändungsverfügung).
Sollte es sich aber tatsächlich nicht um eine Pfändung sondern um ein Verrechnungsersuchen der Krankenkasse handeln, gilt Folgendes:
Gegen laufende Geldleistungen (Rente) können die Ansprüche der Krankenkasse zunächst nach § 52 SGB I i. V. m. §§ 51 Abs. 1, 54 Abs. 4 SGB I verrechnet werden, so wie die Leistungen nach der Tabelle zu § 850c ZPO pfändbar wären.
Handelt es sich allerdings um
Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen
oder
Beitragsansprüche
kann nach § 52 SGB I i. V. m. § 51 Abs. 2 SGB I bis zur Hälfte Ihrer Rente verrechnet werden, wenn Sie nicht nachweisen, dass Sie dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) oder nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) werden.
Ihr Rentenversicherungsträger entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob er dem Verrechnungsersuchen der Krankenkasse nachkommt. Hierzu werden Sie vorher angehört (§ 24 SGB X).
Eine Verrechnung ist auch bei im Ausland lebenden Rentnern grundsätzlich bis zur Hälfte der Rente möglich, sofern sie keine Hilfebedürftigkeit i. S. der einschlägigen ausländischen Bestimmungen nachweisen.