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Experten-Antwort

Pfändung der Rente um 50%

von Maribernd31.10.2019 | 15:33
294 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, Ich hoffe mir kann geholfen werden. Folgendes Problem. Ich Anfang 2018 in Insolenz gegangen. Aus dieser Insolvenz habe ich noch Beträge zu Berufsgenossenschaft offen. Die Berufsgenossenschaft will nun auf dem Weg der Verrechnung die offene Forderung über Rente einfordern Meine Rente ist 144 Euro, weitere Einkommen habe ich nicht. Trotz Gütertrennung werde ich von meinem Mann unterstützt. Leben in der gleichen Wohnung. Nun möchte die Agentur für Arbeit die Rente um 50% ein behalten. also 70 Euro. Ich soll eine Bedarfsbescheinigung vom Sozialamt herbeiholen. Die bekomme ich aber nicht, weil ich mit meinem Mann in einer Bedarfsgemeinschaft lebe und er zuviel verdient. Wenn also meine Rente um 70 € gemindert wird, benötige ich mehr Unterhalt von meinem Mann. Also zahlt er trotz Gütertrennung die Schulden der Berufsgenossenschaft ab, weil für diese im Zuge der Verrechnung der Rente nicht die Pfändungsfreibetra gilt Danke schon mal für eventuellen Hilfestellungen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Maribernd,

den Antworten der anderen User ist nichts mehr hinzuzufügen. Bitte wenden Sie sich an Ihren Insolvenzverwalter.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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4 Antworten

Warumam 31.10.2019 | 16:36
...wenden Sie sich mit dieser Frage an ein Rentenforum? Wofür Sie Ihre Rente ausgeben, betrifft nicht die Zuständigkeit der DRV. Wenn Sie sich in der Insolvenz befinden, wurde Ihnen ein Treuhänder beigeordnet. Wenden Sie sich bitte an den.
Jonasam 31.10.2019 | 17:22
Hallo. Die vorgenomme Verrechnung erfolgt zu Recht. Durch das Insolvenzverfahren werden alle pfändbaren Beträge an den Insolvenzverwalter abgeführt. Die Verrechnung erfolgt jedoch mit Beträgen aus dem unpfändbaren Bereich. Eine Verrechnung kann in diesem Fall bis zur Hälfte der Rente erfolgen. Sie ist nur unzulässig, sofern Sie durch die Verrechnung Hilfebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuchess (SGB) II oder XII werden. Dies passiert bei Ihnen nicht, da Sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben und Ihr gemeinsames Einkommen zu hoch ist. Insoweit ist alles in Ordnung. Auch die vereinbarte Gütertrennung ändert daran nichts. Mit freundlichen Grüßen Jonas
Siehe hieram 01.11.2019 | 12:19
https://www.juraforum.de/lexikon/insolvenzmasse Wenden Sie sich an Ihren Insolvenzverwalter. Sie haben keine Verfügungsgewalt mehr über Ihre Einkünfte, solange Sie sich in der Insolvenz befinden. Auch dürfen Sie keine Schulden tilgen, die dem Insolvenzverwalter (noch) nicht bekannt sind. Ein Aufrechnungsverfahren, das unter anderen Umständen zwischen Sozialversicherungsträgern möglich ist, ist während des Verfahrens ebenfalls NUR mit dem Insolvenzverwalter zu klären. Insofern ist dieses Forum, das zu Fragen aus dem rentenrechtlichen Bereich Antworten gibt, für Ihre Fragestellung nicht zuständig.
Jonasam 01.11.2019 | 13:28
Hallo. Eine Ergänzung: Sie sollten zwar den Insolvenzverwalter informieren, jedoch ist er für das Verrechnungsverfahren NICHT zuständig. Dies liegt daran, dass die Verrechnung im unpfändbaren Bereich stattfindet. Auf diese Gelder hat der Insolvenzverwalter keinen Zugriff. Insofern ist es durchaus richtig, die Frage hier zu stellen. Mit freundlichen Grüßen Jonas
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