Hallo,
ich habe seit ca. 20 Jahren einen Titel wg. Kindesunterhalt bei der Rentenversicherung gegen meinen geschiedenen Ehemann vorliegen. Kinder sind natürlich mittlerweile erwachsen. Dieser verstarb vor ca. 3 Jahren ohne Rente zu bekommen. Ich fragte vor 3 Jahren bei der Rentenversicherung an, was nun mit den Rentenanwartschaften meines gesch. Ehemannes passiert, und ob aus diesen Anwartschaften wenigsten ein Teil der Unterhaltschulden befriedigt werden würden. Mir wurde geantwortet, diese Anwartschaften fließen der Versichertengemeinschaft zu. Nun wurde mir gesagt, das natürlich nach dem Tod des versicherten Schuldners der Titel wg. Kindesunterhalt aus den Anwartschaften befriedigt werden würde. Was stimmt nun. Hatte ich damals wg. einer Falschauskunft auf viel Geld verzichten müssen? Sollte ich ggf. einen Anwalt hinzuziehen? Für Ihre Antwort bedanke ich mich im voraus.
Wer hat Ihnen denn diese Story erzählt, Ihr Frisör?
Nein da bestehen keine Ansprüche mehr.
Wer hat Ihnen denn diese Story erzählt, Ihr Frisör?
Nein da bestehen keine Ansprüche mehr.
Sind Sie Rechtsanwalt oder Experte dieses Forums. Ich werde mich besser bei einem Rechtsanwalt erkundigen. Ich erhoffte mir eher eine Antwort von jemanden der sich diesbezüglich auskennt. Trotzdem danke für die nicht weiterhelfende Antwort. Und mit meinem Frisör bespreche ich nicht meine privatesten Angelegenheiten.
Wo leben sie denn? überhaupt so eine Frage zu stellen. Was geht nur in manchen Köpfen vor.
Ja ich kenne mich im Rentenrecht gut aus.
Wenn Ihr Ex gestorben ist, können eine Witwe oder ggfls. Rentenberechtigte Waise (unter 18 oder in Ausbildung) Hinterbliebenenrente bekommen.
Sonst bekommt keiner was und wenn der stirbt hat in diesem Fall die Versichertengemeinschaft Glück gehabt, weil aus den Beiträgen eben keine Rente zu zahlen ist
Wo leben sie denn? überhaupt so eine Frage zu stellen. Was geht nur in manchen Köpfen vor.
Googeln Sie die Frage einfach mal. Ich stelle keine Frage um mich beleidigen zu lassen.
Ja ich kenne mich im Rentenrecht gut aus.
Wenn Ihr Ex gestorben ist, können eine Witwe oder ggfls. Rentenberechtigte Waise (unter 18 oder in Ausbildung) Hinterbliebenenrente bekommen.
Sie haben wohl meine Frage nicht so ganz verstanden, es geht um keine Rente. Es geht um die Beiträge die eingezahlt wurden und auf die schon ein Anspruch wegen eines gerichtlichen Titels bestand. Ich habe meine Frage mittlerweile in einem anderen Forum gestellt (Anwaltsforum) und die richtige Antwort erhalten. Sie brauchen mir also nicht mehr antworten. Das es von Verstorbenen Witwen und Waisenrenten gibt weiss ich auch. Aber das war nicht das Thema
Sonst bekommt keiner was und wenn der stirbt hat in diesem Fall die Versichertengemeinschaft Glück gehabt, weil aus den Beiträgen eben keine Rente zu zahlen ist
Ja ich kenne mich im Rentenrecht gut aus.
Wenn Ihr Ex gestorben ist, können eine Witwe oder ggfls. Rentenberechtigte Waise (unter 18 oder in Ausbildung) Hinterbliebenenrente bekommen.
Sie haben wohl meine Frage nicht so ganz verstanden, es geht um keine Rente. Es geht um die Beiträge die eingezahlt wurden und auf die schon ein Anspruch wegen eines gerichtlichen Titels bestand. Ich habe meine Frage mittlerweile in einem anderen Forum gestellt (Anwaltsforum) und die richtige Antwort erhalten. Sie brauchen mir also nicht mehr antworten. Das es von Verstorbenen Witwen und Waisenrenten gibt weiss ich auch. Aber das war nicht das Thema
Sonst bekommt keiner was und wenn der stirbt hat in diesem Fall die Versichertengemeinschaft Glück gehabt, weil aus den Beiträgen eben keine Rente zu zahlen ist
Bei Ihnen muss im Kopf ganz gewaltig etwas in Schieflage geraten sein
Bei Ihnen muss im Kopf ganz gewaltig etwas in Schieflage geraten sein
Man müsste Sie für dieses Forum sperren. Sie antworten ohne Sinn und Zweck. Wenn Sie nur Beleidigungen zum besten geben können, halten Sie sich doch einfach von irgendwelchen Fragen zurück.
Sie haben wohl meine Frage nicht so ganz verstanden, es geht um keine Rente. Es geht um die Beiträge die eingezahlt wurden und auf die schon ein Anspruch wegen eines gerichtlichen Titels bestand. Ich habe meine Frage mittlerweile in einem anderen Forum gestellt (Anwaltsforum) und die richtige Antwort erhalten. Sie brauchen mir also nicht mehr antworten. Das es von Verstorbenen Witwen und Waisenrenten gibt weiss ich auch. Aber das war nicht das Thema
Da kann ich nur hoffen, dass Ihre Quelle sich auskennt.
Ich bezweifle nach wie vor, dass die DRV einer Exfrau nach den Tod des geschiedenen Mannes Gelder auszahlen muss.
Aber seis drum, stellen Sie Ihre Forderung schriftlich, dann erhalten Sie einen Bescheid darüber.....
aaaalso...
wenn Sie aufgrund Ihres damaligen Unterhaltsanspruches einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt haben..
(so verstehe ich Ihre Frage)
... hätte von der Rente Ihres geschiedenen Ehegatten - sofern er eine bezogen hätte ... ggf. der monatlich pfändbare Betrag von seiner Rente an Sie abgeführt werden können.
Sofern er Arbeitslohn bezogen hat gilt dies in der Regel analog. Im Endeffekt kommt es darauf an was im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss steht. (Was wird gepfändet? Rente? Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber X?).
Da Ihr geschiedener Ehegatte laut Ihren Angaben jedoch nie eine Rente bezogen hat... bringt Ihnen der pfändungs- und überweisungsbeschluss jetzt nichts mehr - eine Rente kann er jetzt ja nicht mehr beziehen.
Beiträge die er im Laufe seines Erwerbslebens in die Rentenversicherung eingezahlt hat sind für Sie nicht erreichbar und kommen in der Tat der Versichertengemeinschaft zu Gute.
Etwas gebracht hätte Ihnen das ganze nur dann, wenn er mal Rente bezogen hätte.
Es kann höchstens sein das Ihnen im Zuge der Scheidung Entgeltpunkte vom Versicherungskonto Ihres geschiedenen Ehegatten auf Ihr Versicherungskonto übertragen wurden (sogenannter Versorgungsausgleich).
Das hat aber nicht wirklich oder nur bedingt etwas mit dem von Ihnen erwähnten Unterhalt zu tun.
Da Ihr geschiedener Ehegatte nunmehr verstorben ist können Sie auch schwerlich Forderungen gegen Ihn geltend machen. ein Toter kann schlecht Rechnungen zahlen.
Vielleicht könnte man noch an die Erben herantreten - sofern es ein Erbe gab, aber damit hat es sich dann auch.
Von einem eventuellen Versorgungsausgleich abgesehen - sofern damals einer durchgeführt wurde - haben Sie keinerlei Möglichkeit an die einbezahlten Beiträge Ihres geschiedenen und verstorbenen Ehegatten heranzukommen. Da hilft Ihnen auch ein Anwalt nix.
Das war mal eine Antwort mit Hand und Fuß und ohne mich als doof hinzustellen . Danke. Ich habe mich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung gesetzt, und soll diesem die Unterlagen /Pfändungs- Überweisungsbeschlüsse, Titel etc. von damals zum Gespräch mitbringen.
Danke, das war eine Antwort auf meine Frage.
Das war mal eine Antwort mit Hand und Fuß und ohne mich als doof hinzustellen . Danke. Ich habe mich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung gesetzt, und soll diesem die Unterlagen /Pfändungs- Überweisungsbeschlüsse, Titel etc. von damals zum Gespräch mitbringen.
Gerne.
Ich vermute Ihr geschiedener Ehegatte hat bei seiner Beschäftigung wahrscheinlich wenig verdient und es kam kein pfändbarer Betrag zu Stande. In dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss war höchstwahrscheinlich Arbeitsentgelt beim jeweiligen Arbeitgeber "gepfändet" - zumindest der Teil seines (Netto!! - ) Arbeitsentgeltes, welcher die gesetzlich oder vom Amtsgericht festgelegten Pfändungsfreigrenzen überstiegen hat. Beiträge zur Sozialversicherung (auch Rentenversicherung) können demnach in aller Regel gar nicht gepfändet werden).
Hat er wenig verdient - gab es ganz einfach nichts zu pfänden.
Daher mein Tipp: Schauen Sie sich mal an was im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss steht und wer darin als sogenannter Drittschuldner aufgeführt ist.
Stellen Sie sich darauf ein, dass Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Ihrer Forderung sitzen bleiben werden. Und vermutlich auch auf Anwaltskosten sofern Sie nunmehr einen beauftragt haben.
Der Titel lag bei der Rentenversicherung als Drittschuldner, beim Arbeitsamt als Drittschuldner, etc. Er hatte vorher ein gutes Einkommen, also auch entsprechend Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt. Einen Termin beim Anwalt habe ich tatsächlich ausgemacht, um die Angelegenheit abschließend endgültig klären zu können. Unterhaltstitel (Kindesunterhalt) haben 30 Jahre Gültigkeit.
Ja, und da er ja vor Rentenanspruch gestorben ist, und die Rentenversicherung Drittschuldner war (oder ist, Kindesunterhalttitel hat 30 Jahre Gültigkeit). war nun meine Frage - ich kann ja nichts dazu dass er nicht mehr in den Genuss einer Rente kam und ich einen pfändbaren Betrag bekomme - ob mein Titel keine Wirksamkeit mehr hat. Aber ich denke, dass kann tatsächlich nur ein Anwalt klären. Aber danke für Ihre Antwort
Der Titel lag bei der Rentenversicherung als Drittschuldner, beim Arbeitsamt als Drittschuldner, etc. Er hatte vorher ein gutes Einkommen, also auch entsprechend Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt. Einen Termin beim Anwalt habe ich tatsächlich ausgemacht, um die Angelegenheit abschließend endgültig klären zu können. Unterhaltstitel (Kindesunterhalt) haben 30 Jahre Gültigkeit.
Die Rentenversicherung scheidet indirekt als Drittschuldner aus, weil Sie Ihrem verstorbenen und geschiedenen Ehegatten augenscheinlich nie Leistungen gezahlt hat. Selbiges gilt vermutlich auch für die Agentur für Arbeit.
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erstreckt sich immer nur auf Forderungen / Ansprüche, die der Schuldner (hier: Ihr geschiedener Ehegatte) gegen die Drittschuldner (hier: Rentenversicherung, Agentur für Arbeit) hat. Also hier z.B. Rente oder Arbeitslosengeld. Beides wurde nie gezahlt und wird aufgrund des Todes Ihres geschiedenen Ehemannes auch nicht mehr gezahlt werden. Deshalb wirkt sich der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei der Rentenversicherung und bei der Agentur für Arbeit auch nicht aus. Die beiden vorgenannten Stellen haben vermutlich nach erhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine sogenannte Drittschuldnererklärung abgegeben und an den Gläubiger (vermutlich Sie oder das Jugendamt?) übersendet. Darin wird lediglich erklärt worden sein, dass die beiden Stellen zum damaligen Zeitpunkt keine Leistung an den Schuldner zahlen, das daher nichts gepfändet werden kann und das man sich unaufgefordert melden würde wenn eine pfändbare Leistung gezahlt wird.
Von Rentenversicherung und Agentur für Arbeit können Sie daher nichst erwarten. Beiträge zur Rentenversicherung / Arbeitslosenversicherung können nicht gepfändet werden, da es sich hierbei um Forderungen handelt, welche Rentenversicherung / Agentur für Arbeit gegenüber Ihrem geschiedenen Ehemann hatten.
Ein Anwalt mach höchstens dann Sinn wenn ein Arbeitgeber Ihres verstorbenen und geschiedenen Ehemannes als Drittschuldner genannt war, Netto-Arbeitsentgelt über die Pfändungsfreigrenzen hinaus gezahlt hat und dabei keinen pfändbaren Betrag an Sie (Gläubigerin) abgeführt hat.
Oder wenn versucht werden sollte über den Nachlass des Verstorbenen an das Geld heran zu kommen. Aber auch das wird schwierig.
Ja, und da er ja vor Rentenanspruch gestorben ist, und die Rentenversicherung Drittschuldner war (oder ist, Kindesunterhalttitel hat 30 Jahre Gültigkeit). war nun meine Frage - ich kann ja nichts dazu dass er nicht mehr in den Genuss einer Rente kam und ich einen pfändbaren Betrag bekomme - ob mein Titel keine Wirksamkeit mehr hat. Aber ich denke, dass kann tatsächlich nur ein Anwalt klären. Aber danke für Ihre Antwort
Die Rentenversicherung kann auch nichts dafür das er nie in den Genuss seiner Rente kam.
Die von Ihnen genannte Frist von 30 Jahren ist dabei auch unerheblich weil die Rentenversicherung in diesen 30 Jahren nie Leistungen an Ihren geschiedenen Ehegatten gezahlt hat und es auch nicht mehr kann weil er verstorben ist.
Somit Gibt es hier nichts das gepfändet werden könnte.
Beiträge sind keine Leistung der Rentenversicherung sondern vielmehr eine Pflicht / Bedingung. Diese musste er an die Rentenversicherung abführen - ob er wollte oder nicht, wenn er nicht gerade freiwillig versichert war.
Beiträge können folglich nicht gepfändet werden. Nur Leistungen die Ihr geschiedener Ehegatte erhalten hat. Laut Ihrer Schilderung also nur Arbeitsentgelt aus seiner Beschäftigung.
An die Beiträge kommen Sie nicht. Ob mit Anwalt oder ohne oder mit 1000 pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen. Weder früher, noch jetzt und auch nicht später.