Wie hoch ist die Pfändungsgrenze bei Renten, wenn noch Forderungen aus nicht geleistteten Sozialabgaben aus früherer Selbständigkeit zu begleichen sind?
25.10.2009, 19:35
von
Schiko.
Pfändungsfrei 989,99 1 Person. 1.359,99 bei 2 Personen 1.569,99 bei 3 Personen 1.769,99 bei 4 Personen
MfG.
26.10.2009, 08:12
von
Agnes
Die Antwort von @schiko ist leider falsch! In dem geschilderten Fall gibt es keine Pfändungsfreigrenze. Die Aufrechnung/Verrechnung kann bis zur Hälfte der laufenden Rente erfolgen, solange hierdurch keine "Sozialhilfebedürftigkeit" eintritt (§§ 51,52 SGB I) Der Nachweis der "Sozialhilfebedürftigkeit" ist vom Rentner zu erbrigen.
Agnes
26.10.2009, 13:06
Experten-Antwort
Sofern der Gläubiger ein Sozialleistungsträger im Sinne des Sozialgesetzbuches ist, ist eine Verrechnung und dann sogar eine im Vergleich zur Pfändungsgrenze höherer Einbehalt von der Rente möglich (siehe Beitrag von "Agnes").