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Experten-Antwort

Pflege

von Maria4512.02.2015 | 10:06
4799 Ansichten
3 Antworten

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Hallo ! Mir ist aufgefallen dass ich eine Lücke von 1991 - 1995 im Rentenverlauf habe. In dieser Zeit habe ich aber bereits meine pflegebedürftige Mutter gepflegt. Warum ist fürn diese Zeiten keine Anrechnung erfolgt ?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 12.02.2015 | 10:18

Eine Pflichtbeitragszeit wegen Pflege kann erst ab 01.04.1995 berücksichtigt werden. Vom 01.01.1992 bis 31.03.1995 kann eine Berücksichtigungszeit wegen Pflege angerechnet werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen dafür vorliegen. Vor dem 01.01.1992 geleistete häusliche Pflege eines Familienangehörigen wird rentenrechtlich nicht bewertet. Lassen Sie sich von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten.

2 Antworten

Claire Grubeam 12.02.2015 | 12:05
Die in § 149 Abs. 4 SGB VI verankerte Mitwirkungspflicht hat ihren Grund darin, dass nur der Versicherte selbst in der Lage ist, Unstimmigkeiten im Versicherungsverlauf festzustellen und aufzuklären. Sie verpflichtet den Versicherten, Einwendungen gegen für unrichtig gehaltene Daten geltend zu machen und in Zweifelsfällen die erforderlichen Beweismittel (z. B. Urkunden, Bescheinigungen) zur Verfügung zu stellen. Berücksichtigungszeiten sind auf Antrag auch Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.03.1995. Wahrscheinlich haben Sie keinen Antrag gestellt. Somit kann die Zeit auch nicht im Versicherungsverlauf erscheinen. Es mußte sich um eine nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege im Inland handeln, für die regelmäßig wöchentlich mindestens 10 Stunden aufgewendet wurden. Ferner ist erforderlich, dass der Pflegebedürftige nicht nur vorübergehend so hilflos war, dass er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedurfte. Der Umfang der Pflegebedürftigkeit und der Pflegetätigkeit ist durch eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 275 SGB V) nachzuweisen. Die erforderliche Bescheinigung kann auch von einem Sozialleistungsträger ausgestellt werden, wenn der Träger wegen der Pflegebedürftigkeit Leistungen erbracht hat. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Matze72am 12.02.2015 | 10:17
...weil es zum damaligen Zeitpunkt noch keine Rechtsgrundlage dafür gab. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Die Versicherungspflicht von Pflegepersonen wurde erst zum 01.04.1995 eingeführt. Die gesetzliche Pflegeversicherung als solche gibt es auch erst seit dem 01.01.1995.
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