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Experten-Antwort

Pflege / Beamte

von G.11.10.2012 | 16:29
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4 Antworten

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Können eigentlich auch Beamte Beitragszeiten wegen Pflege in der gesetzlichen Rentenversicherung bekommen?? Vielen Dank für Aufklärung G.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 12.10.2012 | 12:19

Dem Beitrag von „ich“ wird zugestimmt. Die Versicherungsfreiheit eines Beamten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfasst nur die im Hauptamt ausgeübte Tätigkeit.

3 Antworten

icham 11.10.2012 | 17:51
Warum nicht? Pflegezeiten (Pflegebeitragszeiten von der Pflegekasse) erhält man doch, wenn man jemanden mindestens 14 Stunden die Woche pflegt, unabhängig vom Status. Den Begriff der Pflegeperson definiert § 19 SGB XI. Pflegepersonen sind danach Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 SGB XI erhält die Pflegeperson nur dann, wenn sie eine pflegebedürftige Person wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegt. Diese Formulierung in § 19 SGB XI stimmt inhaltlich mit der in § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI überein. Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI für Personen in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat und die Versicherungspflicht nicht aufgrund einer Erwerbstätigkeit der Pflegeperson von mehr als 30 Stunden in der Woche ausgeschlossen ist. Es müssen somit folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss ein Pflegebedürftiger im Sinne des § 14 SGB XI vorhanden sein , es muss sich um eine nicht erwerbsmäßige Pflege handeln, der Umfang der Pflegetätigkeit muss wenigstens 14 Stunden wöchentlich ausmachen, die Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen, der Pflegebedürftige muss einen Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem SGB XI haben, die neben der Pflege ausgeübte Erwerbstätigkeit darf nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich betragen. Zu den Pflegepersonen in diesem Sinne gehören in erster Linie Familienangehörige und Verwandte. Es kommen aber auch sonstige Personen, wie zum Beispiel Nachbarn und Bekannte in Betracht, sofern sie die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben. Die Versicherungspflicht kann frühestens nach Vollendung des 15. Lebensjahres beginnen.
icham 11.10.2012 | 17:51
Warum nicht? Pflegezeiten (Pflegebeitragszeiten von der Pflegekasse) erhält man doch, wenn man jemanden mindestens 14 Stunden die Woche pflegt, unabhängig vom Status. Den Begriff der Pflegeperson definiert § 19 SGB XI. Pflegepersonen sind danach Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 SGB XI erhält die Pflegeperson nur dann, wenn sie eine pflegebedürftige Person wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegt. Diese Formulierung in § 19 SGB XI stimmt inhaltlich mit der in § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI überein. Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI für Personen in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat und die Versicherungspflicht nicht aufgrund einer Erwerbstätigkeit der Pflegeperson von mehr als 30 Stunden in der Woche ausgeschlossen ist. Es müssen somit folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss ein Pflegebedürftiger im Sinne des § 14 SGB XI vorhanden sein , es muss sich um eine nicht erwerbsmäßige Pflege handeln, der Umfang der Pflegetätigkeit muss wenigstens 14 Stunden wöchentlich ausmachen, die Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen, der Pflegebedürftige muss einen Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem SGB XI haben, die neben der Pflege ausgeübte Erwerbstätigkeit darf nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich betragen. Zu den Pflegepersonen in diesem Sinne gehören in erster Linie Familienangehörige und Verwandte. Es kommen aber auch sonstige Personen, wie zum Beispiel Nachbarn und Bekannte in Betracht, sofern sie die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben. Die Versicherungspflicht kann frühestens nach Vollendung des 15. Lebensjahres beginnen.
Frageram 12.10.2012 | 09:34
hallo ich, ist es aber nicht so das der beamte versicherungsfrei ist und mit der drv nix am hut hat weil er ja später pension vom dienstherrn bekommt ??
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