Bitte beachten Sie, dass es zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld kommen kann, wenn Sie kündigen.
Zudem sollten Sie beachten, dass Sie die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nur dann in Anspruch nehmen können, wenn die Wartezeit mit 45 Jahren erfüllt ist.
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung werden hierbei jedoch in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbetgebers bedingt. Soweit in einem Kalendermonat mit mehreren rentenrechtlichen Zeiten eine dieser Zeiten nach § 51 Abs. 3a SGB 6 berücksichtigungsfähig ist, ist dieser Kalendermonat auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen. Dies gilt auch, wenn Versicherte Arbeitslosengeld I in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn bezogen haben und gleichzeitig eine geringfügige Beschäftigung ohne Befreiung von der Versiche-rungspflicht ausgeübt haben bzw. in denen Pflichtbeiträge wegen einer Pflegetätigkeit nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB 6 gezahlt wurden
Als Pflegeperson sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, wenn Sie einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen.Die 14 Stundengrenze kann auch durch eine s.g. Additionspflege erfüllt werden, wenn Sie mehrere Personen pflegen.
Anbei eine Broschüre der Deutschen Rentenversicherung:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/232684/publicationFile/21805/rente_fuer_pflegepersonen.pdf