Sehr geehrter Herr Pflegender,
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sofern in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn parallel zu den Zeiten der Arbeitslosigkeit Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Pflegetätigekit entstehen, zählen die Pflichtbeitragszeiten die aufgrund der Pflegetätigkeit entstanden sind für die 45-jährige Wartezeit mit.