Für die Beurteilung, ob Zeiten der Pflege vorliegen ist der wöchentliche Pflegebedarf maßgeblich. Der Pflegebedarf ist meist nicht identisch mit den tatsächlich erbrachten Leistungen. Es wird zwischen dem Hilfebedarf für gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens (verrichtungsbezogener Hilfebedarf) und dem nicht zu berücksichtigenden Aufwand für ergänzende Pflege und Betreuung unterschieden. Zur Beurteilung des Pflegeaufwands für Säuglinge und Kinder erfolgt ein Vergleich mit gesunden Kindern des gleichen Alters. Maßgebend ist nicht der natürliche altersbedingte Hilfebedarf, sondern der darüber hinausgehende Hilfebedarf. Für die Feststellung des erforderlichen Hilfebedarfs eines Pflegebedürftigen ist in der Regel der Medizinische Dienst der Krankenkasse zuständig. Dort erfolgt die Feststellung des Pflegebedarfs nach einheitlichen Richtlinien. Für die Anerkennung von Pflegezeiten ist ein Nachweis für die Pflegebedürftigkeit und ein Nachweis zum Umfang des Pflegebedarfs erforderlich. Dieser Nachweis kann z. B. durch einen Bescheid mit Zuordnung des zu Pflegenden zu einer Pflegestufe erfolgen. Eine Glaubhaftmachung durch Abgabe einer Erklärung zum wöchentlichen Pflegeaufwand ist nicht ausreichend.
Aus Ihren Ausführungen geht hervor, dass Sie medizinische Unterlagen und eine Erklärung zu den Pflegezeiten abgegeben haben. Aus medizinischen Unterlagen ist in der Regel der Pflegebedarf für den Rentenversicherungsträger nicht erkennbar. Eine Klärung des tatsächlichen Pflegebedarfs über den Medizinischen Dienst der Krankenkasse ist sinnvoll, damit eine einheitliche Beurteilung sichergestellt ist.