Hallo,
hier ist zu unterscheiden, ob die Unterbrechung der Pflege durch den zu Pflegenden oder durch die Pflegeperson verursacht wird.
Wenn die Pflegeperson die Pflege unterbricht z.B. durch einen Erholungsurlaub besteht weiterhin Versicherungspflicht bis zur Dauer von 6 Wochen.
Unterbricht der zu Pflegende die Pflege, z.B. durch eine vollstationäre Unterbringung (Reha, Krankenhaus) besteht die Versicherungspflicht bis zur Dauer von 4 Wochen fort. Erst bei längeren Unterbrechungen müsste dann über eine anderweitige Versicherung nachgedacht werden. Was dann sinnvoll ist, ist individuell verschieden, lassen Sie sich im Falle eines Falles in einer unserer Beratungsstellen beraten.