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Pflegerente bei eigener EU-Rente

von Sonja07.10.2009 | 14:05
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8 Antworten

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Meine stark gehbehinderte Mutter (GdB 80% und aG) möchte ich unterstützen, indem ich für sie koche, einkaufen gehe und ähnliche kleinere Arbeiten erledige. Ich selbst bekomme eine EUR. Vorausgesetzt sie bekommt die Pflegestufe I, wie würden sich diese Arbeiten auf meine jetzige EUR bzw. spätere Altersrente auswirken?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Sonja,

kein anzurechnendes Entgelt ist das Pflegegeld, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI nicht übersteigt.

Für eine spätere Altersrente können sich die erworbenen Entgeltpunkte rentensteigernd auswirken.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Sofern Ihre Mutter in Pflegestufe I eingestuft ist und Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält, sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn Sie Ihre Mutter in häuslicher Umgebung mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegen.

Die Höhe der entsprechenden Rentenversicherungsbeiträge hängt von der Pflegestufe und vom Pflegeumfang ab.

Die Zahlung der Beiträge übernimmt ggf. die Pflegekasse Ihrer Mutter.

Die Beurteilung der Pflegestufe und des Pflegeumfangs nimmt die Pflegekasse mit dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen vor.

Sollten Sie wegen der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig sein, dann würde dies zu einer Erhöhung der späteren Altersrente führen. Bei der derzeit laufenden Erwerbsminderungsrente werden diese Beiträge noch nicht berücksichtigt.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

User(in) "..." hat Recht. Man kann zwar sicher sagen, dass die evtl. zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge bei einer zukünftigen Altersrente berücksichtigt werden. Es kann aber wegen der Besonderheiten der Rentenberechnung sein, dass sie sich nicht rentenerhöhend auswirken.

Dies kann aber ohne Kenntnis des Einzelfalles nicht geprüft werden.

5 Antworten

F U Nam 07.10.2009 | 14:43
Hallo Sonja, zu erst einmal muß die Pflegekasse der Krankenkasse ihrer Mutter eine Pflegestufe (mit zeitlichem wöchtentlichem Aufwand) feststellen. Dann muß für die Pflegekasse klar sein, wer die Pflege des Pflegebedürftigen übernimmt. Nur wenn der Pflegeaufwand für sie größer als 14 Std./ Wo übersteigt und sie selbst nicht mehr als 30 Std. / Wo. berufstätig (abhängig oder selbständig spielt hierbei keine Rolle) entsteht eine Pflichtbeitragszeit in der gRV siehe § 3 Nr. 1a SGG VI: Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, ... 1a. in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 des Elften Buches nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat, ... Die Höhe der Beiträge richten sich nach der Pflegestufe und dem Pflegaufwand.
Sonjaam 07.10.2009 | 14:39
Wieso können? Erwerbe ich denn keine Entgeltpunkte durch die Pflege? Wie wird das berechnet?
Achtungam 07.10.2009 | 15:09
In dem sie nur ein paar kleine Arbeiten erledigen, wird Ihnen garantiert nicht die Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson anerkannt. Da ist schon einiges mehr nötig, als nur ein bisschen eikaufen und klein eArbeiten erledigen. Hilfe beim Waschen ( Körperpflege ),Anziehen, etc. Es wird minutiös geprüft wie hoch der Aufwand ist. So einfach wie man sich das oft vorstellt ist dies nicht. Wenden sie sich an die Krankenkasse, die wird Ihnen genau erklären was zu beachten ist.
Sonjaam 07.10.2009 | 15:26
Danke für die Antworten. Jetzt habe ich eine Orientierung und komme hoffentlich weiter.
...am 07.10.2009 | 15:38
Wenn die Pflichtbeiträge während der Zurechnungszeit liegen, muss es nicht unbedingt sein, dass diese die spätere Altersrente erhöhen!!!
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