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Pflegestufe / Rentenanwartschaft bei Grundsicherung

von Willi31.05.2009 | 14:56
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5 Antworten

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Guten Tag. Wir pflegen seit 27 Jahren unseren Sohn, Pflegestufe 2. Vor etwa 4 Jahren wurde dem Sohn vom MD die Pflegestufe 2 aberkannt und auf 0 gestuft. (Bei Querschnittslähmung und Rollstuhlversorgung total unverständlich, aber wahr) Nach einem Widerspruchsverfahren wurde die Pflegestufe 2 auf Grundlage der Grundsicherung wieder anerkannt. Die Pflege macht die Mutter und wurde bei der BfA rentenversichert. Jetzt stellt sich aber herraus, dass die Krankenkasse seit 2 Jahren keine Rentenbeiträge mehr bezahlt. Begründung: "Bei einer Einteilung der Pflegestufe auf Grund einer Grundsicherung, bestehe kein Anspruch mehr auf Rentenleistung durch die Pflegekasse." Aber Hallo!!!! Das kann doch wohl nicht sein??? Oder??? Gruß und der Bitte um Antwort, Willi

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Aus der Schilderung können wir den konkreten Sachverhalt nicht ableiten. Wir bitten Sie sich an Ihre Pflegekasse zu wenden und ggf. einen Überprüfungsantrag zustellen. Zumindest sollten Sie sich den Sachverhalt nochmals verständlich und detailliert erklären lassen.

Sofern rentenrechtliche Fragen offen bleiben empfehlen wir Ihnen unter Vorlage des fraglichen Widerspruchsbescheides bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vorzusprechen. Die Ihrem Wohnort nächst gelegene Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.

4 Antworten

-_-am 31.05.2009 | 19:04
Leistungen nach dem SGB 11 haben hinsichtlich der Sozialversicherung von Pflegepersonen ganz andere Voraussetzungen als nach dem SGB 12. http://bundesrecht.juris.de/sgb_11/__44.html http://bundesrecht.juris.de/sgb_12/__65.html
Chrisam 31.05.2009 | 19:52
Nach einem Widerspruchsverfahren wurde die Pflegestufe 2 auf Grundlage der Grundsicherung wieder anerkannt. ---------------------- Können Sie das mal näher erläutern??
-_-am 01.06.2009 | 16:13
Guckst du hier: http://bundesrecht.juris.de/sgb_12/BJNR302300003.html#BJNR302300… § 65 Abs. 1 SGB 12: "Pflegebedürftigen im Sinne des § 61 Abs. 1 sind die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten; auch können angemessene Beihilfen geleistet sowie Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist." Werden also Leistungen nach dem SGB 12 im Rahmen der Grundsicherung erbracht, ist die Pflegekasse auch für eine Beitragsleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Pflegeperson nicht mehr zuständig, sondern der Träger der Grundsicherung k a n n eine Leistung für eine angemessene Alterssicherung erbringen. Es ist fraglich, ob diese beantragt worden ist.
Chrisam 01.06.2009 | 17:34
@-_- Die Gesetze sind mir schon bekannt. Hier wurden Leitungen aus der Pflegeversicherung bezogen und es interessiert mich, wie danach Leistungen im Widerspruchsverfahren auf Grundlage der Grundsicherung bezogen werden können. Da kann irgendwas nicht stimmen.
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