Hallo Karin,
dem Beitrag von Mario kann ich zustimmen. Der Begriff „beitragsgeminderte Zeit“ bedeutet im Übrigen nicht, dass die in diesem Zeitraum gezahlten Beiträge in Ihrem Wert gemindert sind. Vielmehr wird durch diese Bezeichnung nur deutlich gemacht, dass neben einer Beitragszeit gleichzeitig auch beitragsfreie Zeiten berücksichtigt werden. Die beitragsgeminderten Zeiten werden bei der Rentenberechnung zunächst wie Beitragszeiten bewertet; sie erhalten zusätzliche Entgeltpunkte, wenn ihre Bewertung als beitragsfreie Zeit günstiger ist.