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Experten-Antwort

Pflichbeitragszeit und schulische Ausbildung parallel

von marco3426.01.2020 | 13:04
440 Ansichten
16 Antworten

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Hallo, kann es auf die Rente negative Auswirkungen haben, wenn neben einer Pflichtbeitragszeit mit sehr hohen Beträgen (höher als Durschschnittsverdienst aufgrund hohen Stundenlohns) zusätzlich eine schulische Ausbildung als Anrechungszeit berücksichtigt wird ? (und auch glaubhaft gemacht werden kann, dass die schulische Ausbildung zeitlich einen höheren zeitlichen Umfang hatte als die Beschäftigung) Oder wäre der 'worst case', dass sich schlichtweg keine Änderung ergibt?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo marco34,

ich fasse mal das Wesentliche zusammen:

- Rente bzw Rentenzeit ist in der Tat kein Wunschkonzert. Tatsachenspeicherung ist hier das Schlagwort. Auswirkungen zeigen sich letztlich erst im Leistungsfall, da über die Bewertung erst zu diesem Zeitpunkt entschieden wird. Daher ist auch korrekt, dass in einer A/B Stelle niemand diesbzgl. Probe-/Vergleichsberechnungen anstellen wird.

- Negative Auswirkungen sind möglich. Die neben der AZ liegenden Beiträge werden jedoch immer ihrer Höhe nach bewertet.

Auswirkungen können sich eher im Gesamtgefüge ergeben. zB:

a) mehrere bewertbare gleichartige AZen sind vorhanden und führen zu beitragsgeminderten Zeiten. Dann werden ALLE Beiträge neben diesen Zeiten von der mgl. Bewertung ALLER gleichartiger AZen abgezogen. Dadurch können hohe Beiträge neben einer AZ die Bewertungen einer AZ mit nebenher nur kleinen Beiträgen negativ beeinflussen (nur die AZ mit danebenliegenden kleinen Beiträge würde erheblich aufgewertet werden, wenn eine weitere gleichartige AZ mit zeitgleichen hohen Beiträgen dazu kommt, dann werden ALLE Beiträge von der mgl. AZ-Bewertung abgezogen. Dafür kann dann ggf. auch die Aufwertung der ersten AZ etwas geschmälert werden)

b) beitragsgemindert Zeiten werden im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung (..Lebensarbeitsdurchschnittswert..) rausgerechnet. Wenn die Beiträge neben der AZ höher sind, als der Lebensarbeitsdurchschnitt der übrigen reinen Beitragszeiten, dann reduziert sich dieser Durchschnittswert der Beitragszeiten. Dieser Durchschnittswert ist dann wieder für die Bewertung von beitragsgeminderten und beitragsfreien Zeiten verantwortlich. Also auch hier kann sich eine negative Verschiebung ergeben.

Bewertung Stand heute spielt keine Rolle. Entscheidend ist das Rentenrecht im Zeitpunkt der späteren Rente

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15 Antworten

****am 26.01.2020 | 15:05
Hallo marco34 sollte tatsächlich der Schulbesuch neben der Pflichtbeitragszeit als AZ anerkannt werden und es sich um eine Fachschule gehandelt haben, wird die Bewertung über die §§ 71-74 in Verbindung mit § 263 SGB 6 vorgenommen und Du erhältst mindestens die EP aus den Beitragszeiten neben der FS ggf. mit einem Zuschlag wenn der Wert der Beitragszeit unter 0,0625 EP pro Monat liegt in Abhängigkeit von deinem Gesamtleistungswert (s. § 71 SGB 6) Handelt es sich aber um eine Schul- oder Hochschulzeit wird diese AZ nicht mehr bewertet (§263). Es gibt aber nicht die EP aus der Beitragszeit plus EP für die Fachschule, falls Du das gedacht hast. Wie und ob die Schulzeit endgültig bewertet wird richtet sich nach der Rechtslage bei Rentenbeginn. Noch einen schönen Sonntag
marco34am 26.01.2020 | 15:40
Hallo, es geht um eine Promotion. Die RV bat mich, aufzuschlüsseln, wie viel Zeit ich dafür aufgewendet habe, und welchen Anteil die Promotion am regulären Beschäftigungsverhältnis hatte...
marco34am 26.01.2020 | 17:26
Aber wenn es anerkannt werden kann, ist für mich nachwievor die Frage, ob durch die Anerkennung als Anrechnungszeit irgendeine nachteilige Auswirkung auf die Rentenhöhe bestehen kann?
marco34am 26.01.2020 | 17:37
Mir geht es um diesen Satz: "Die Anerkennung einer schulischen Ausbildung als Anrechnungszeit neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit (beitragsgeminderte Zeit) kann zu einer spürbaren Minderung der Rentenhöhe führen, wenn die dadurch als beitragsgemindert anzusehende Beitragszeit relativ hohe Werte erreicht. " https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/janse…
****am 26.01.2020 | 16:52
Die Zeit bis zur Promotion kann AZ sein muss aber nicht, sieh dazu mal den Auszug aus der GRA zu § 58 SGB 6 und unten den Link. "Das Ende der Hochschulausbildung kann auch die Promotion (Doktorprüfung) sein. Die Promotion ist aber nur dann Endzeitpunkt der Anrechnungszeit, wenn als Abschluss eines regulären Studienganges (kein Promotionsstudium) eine andere Prüfung nicht möglich war (zum Beispiel in mehreren Sparten des Philosophie-Studiums) oder zwar eine andere Prüfung (zum Beispiel Diplomprüfung, Staatsexamen) möglich war, die Studierenden aber ohne Ablegung dieser Prüfung promoviert haben. Die Promotion ist somit nicht Endzeitpunkt der Anrechnungszeit, wenn vor der Promotion im gleichen Studiengang bereits eine andere Abschlussprüfung (zum Beispiel Diplomprüfung) mit Erfolg abgelegt worden ist. In diesen Fällen endet die Hochschulausbildung bereits mit dem Tage des Bestehens dieser anderen Prüfung." https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Noch ein schönes WE
marco34am 26.01.2020 | 19:44
Vielen Dank. Im Grunde bleiben also bezahlte Pflichtbeiträge definitiv bestehen und 'verfallen' nicht bzw. werden nicht 'entwertet', wenn im Folgenden nachgewiesen wird, dass noch im größeren Umfang studiert wurde, ist das so korrekt?
Kaiseram 26.01.2020 | 18:28
Rente ist kein Wunschkonzert. Mache pflichtgemäß die korrekten Angaben. Dabei ist es gleichgültig, ob sich die Zeiten negativ, positiv oder gar nicht auswirken. Evtl. soll der Rententräger Dir noch ausrechnen, was für Dich besser wäre? So läuft es aber nicht!
marco34am 26.01.2020 | 19:06
Mir geht es einfach nur um die Frage, ob es negative Auswirkungen habe kann oder nicht.
****am 26.01.2020 | 19:36
Zitat von marco34 anzeigenausblenden
Gerade das Szenario soll durch die Grundbewertung § 72 und Vergleichsbewertung § 73 verhindert werden. Ich konnte leider aus dem verlinkten Dokument nicht erkennen wie alt das Hauffe Dokument ist. Egal was dort steht, es gilt das aktuelle SGB 6 Recht. Auch kannst Du nicht auf die Anerkennung der AZ Schule /Hochschule verzichten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sein sollten, sieh mal dazu die GRA zu § 46 SGB 1 unter Pkt. 5 https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Noch einen schönen Abend
marco34am 26.01.2020 | 19:53
Also können bezahlten Pflichtbeiträge insofern doch noch 'reduziert' werden?
Jonnyam 26.01.2020 | 19:48
Wie schon im link beschrieben: "wenn die dadurch als beitragsgemindert anzusehende Beitragszeit relativ hohe Werte erreicht." Relativ ist aber auch im Verhältnis zu den übrigen vollwertigen Beiträgen zu sehen. Wenn die übrigen Beiträge z.B. Höchstbeiträge sind, wird der nachteilige Effekt von nur "hohen" Beiträge während der Anrechnungszeit wegen Fachschule in der Vergleichsbewertung sogar ausgeschlossen. Ein guter Rentenberater rechnet Ihnen das in maximal einer halben Stunde mit allem drum und dran aus.
Jonnyam 26.01.2020 | 19:58
Nein, der Wert der Beiträge selbst nicht. Aber der sich dann ergebende Gesamtleistungswert kann insbesondere bei langen Zurechnungszeiten (also jungen Versicherten) zu einer Minderung führen, wenn die Zeit nicht gleichzeitig als Anrechnungszeit anerkannt ist.
Ach tatsächlich?am 26.01.2020 | 20:15
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Mir geht es einfach nur um die Frage, ob es negative Auswirkungen habe kann oder nicht.
Ein guter Rentenberater rechnet Ihnen das in maximal einer halben Stunde mit allem drum und dran aus.
Boa, was für eine Aussage! Klar, wenn man die kostspieligen Programme eines Jonny oder entsprechend Zeit hat, sicher. Danach wird dann allerdings die Rechnung präsentiert. Upps, hat Jonny wohl vergessen zu erwähnen?
Jonnyam 26.01.2020 | 20:24
Zitat von Ach tatsächlich? anzeigenausblenden
Ein guter Rentenberater rechnet Ihnen das in maximal einer halben Stunde mit allem drum und dran aus.
Boa, was für eine Aussage! Klar, wenn man die kostspieligen Programme eines Jonny oder entsprechend Zeit hat, sicher. Danach wird dann allerdings die Rechnung präsentiert. Upps, hat Jonny wohl vergessen zu erwähnen?
Richtig. Man kann es vielleicht auch nach einiger Zeit kostenlos bekommen. Z.B. bei einer Beratungsstelle der DRV oder einem gut ausgestatteten Versicherungsamt. Was der private Rentenberater dafür verlangt, ist Verhandlungssache!
****am 26.01.2020 | 21:40
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Mir geht es einfach nur um die Frage, ob es negative Auswirkungen habe kann oder nicht.
Ein guter Rentenberater rechnet Ihnen das in maximal einer halben Stunde mit allem drum und dran aus.
Boa, was für eine Aussage! Klar, wenn man die kostspieligen Programme eines Jonny oder entsprechend Zeit hat, sicher. Danach wird dann allerdings die Rechnung präsentiert. Upps, hat Jonny wohl vergessen zu erwähnen?
Richtig. Man kann es vielleicht auch nach einiger Zeit kostenlos bekommen. Z.B. bei einer Beratungsstelle der DRV oder einem gut ausgestatteten Versicherungsamt. Was der private Rentenberater dafür verlangt, ist Verhandlungssache!
Hallo Jonny, kein Berater in einer A+B-Stelle oder Sachbearbeiter bei der RV wird zu dieser Thematik eine Probeberechnung mit/ohne AZ durchführen, denn entweder die AZ ist da oder nicht! Außerdem wäre jede Berechnung nur eine momentane Betrachtung, die sich durch den Hinzutritt weiterer Beitragszeiten/AZ'n oder Rechtsänderungen in der Zukunft ständig verändern kann. Guts Nächtle
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