Einzelfälle können in diesem Forum nicht umfassend gelöst werden.
Maßgebend ist § 51 SGB V. Danach ist die Krankenkasse berechtigt, Ihnen eine Frist von 10 Wochen zu setzen, innerhalb der Sie einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Stellen Sie diesen Antrag nicht innerhalb der Frist, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist.
Außerdem gilt der Grundsatz "Rehabilitation vor Rente", vgl. § 8 SGB IX. Leistungen zur Teilhabe sind also vorrangig vor Rentenleistungen zu erbringen.
Durch eine entsprechende Antragstellung kommen Sie Ihren gesetzlichen Mitwirkungspflichten nach.