Sehr geehrte Experten.
Kann ich auch als Selbständiger mit einem Auftraggeber in den ersten drei Jahren der Selbständigkeit den halben Regelbeitrag wählen?
Vielen Dank für kompetente Antworten.
Sehr geehrte Experten.
Kann ich auch als Selbständiger mit einem Auftraggeber in den ersten drei Jahren der Selbständigkeit den halben Regelbeitrag wählen?
Vielen Dank für kompetente Antworten.
Hallo "Selbständig"!
Wenn Sie wirklich selbstständig tätig sind und nicht doch eigentlich angestellt, dann informieren Sie sich unter
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Arbeitnehmer-und-Selbststaendige/03_Selbststaendige/selbststaendige_Inhalt.html
oder in einer Auskunfts- und Beratungsstelle.
Warum?
Ich habe schon einen Bescheid, dass ich in meiner Selbständigkeit nicht versicherungspflichtig bin. Daher die Frage, wenn ich Versicherungspflicht beantrage, ob ich dann auch zunächst (in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit) den halben Regelbeitrag zahlen kann.
Ein richtiger Experte wird mir hier schon die Antwort geben können, ohne dass ich mich dafür extra beraten lassen muss.
In dem verlinkten Beitrag steht eigentlich alles notwendige (siehe Punkt "Freiwillige Versicherung").
Noch ausführlichere Informationen erhalten Sie hier:
In Ihrem Bescheid über die Pflichtversicherung ist im Übrigen ein Ansprechpartner genannt. Der wird Ihnen sicherlich auch die Möglichkeiten der weiteren Beitragszahlung erläutern.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo,
bitte teilen Sie uns noch mit warum Sie als Selbstständiger mit einem Auftraggeber nicht versicherungspflichtig sind (Antrag auf Befreiung, Geringfügigkeit oder andere Gründe)?
Nur mit dieser Info kann Ihre Frage zutreffend beantwortet werden ohne wild rumzuspekulieren.
Natürlich können Sie im Jahr der Aufnahme der Selbständigkeit, für die die Versicherungspflicht festgestellt wurde, und in den folgenden 3 Kalenderjahren den halben Regelbeitrag zahlen. Es gelten die selben Regelungen wie für alle anderen versicherungspflichtigen Selbständigen auch.
Das gilt aber z.B. dann nicht wenn die Tätigkeit nur geringfügig ist... Das meinte ich mit wilden Spekulationen. Egal ob nur deshalb oder zusätzlich auch aus anderen Gründen keine Versicherungspflicht eintritt.
Danke! Nur das wollte ich wissen.
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