Pflichtbeiträge als privat kk-versicherter in langer Krankheit

von
Kranker

Hallo,

ich bin seit einiger Zeit arbeitsunfähig, angestellt und privat krankenversichert mit einer Krankentagegeldversicherung.
Als absehbar war, dass die Krankheit wesentlich länger dauern wird als 6 Wochen, war ich zu einem persönlichen Beratungsgespräch bei der DRV.
Die letzten 4 Tage der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber endeten am 4.1.2015.
Der DRV-Mitarbeiter sagte mir, dass ich für Januar keine Pflichtbeiträge anteilig zahlen muss, da durch den Arbeitgeber anteilig gezahlt würde und bereits ein Tag im Monat an Zahlung reicht aus, damit keine Lücke entsteht, es sei so, als ob für den ganzen Monat gezahlt wurde.

Heute! (ich habe 12/14 den Antrag gestellt), bekam ich endlich den Bescheid. Aus diesem geht jetzt hervor, dass ich für Januar anteilig die Differenz zahlen muss.

Was ist richtig?
Kann mir jemand Tipps geben?

Danke

von
L.

Sowohl die Aussage des Beraters als auch der Bescheid ist richtig :

A: Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrelevanten Zeiten belegt idt, zählt als voller Monat (§ 122 Abs.1 SGB VI).

--> Wenn daher bis Mitte Januar Pflichtbeiträge auf Grund von Lohnfortzahlung gezahlt worden sind, so ist der gesamte Monat Janaur belegt, eine Lücke, im rentenrechtlichen Sinne nach o.g. Vorschrift nicht besteht.

B. Wenn Sie sich auf Grund des Bezuges von Krankentagegeld (woraus selbst ja keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden) dafür entscheiden auf Antrag eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI entscheiden, so

beginnt die Versicherungspflicht [...] frühestens jedoch mit dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund einer vorausgehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 2. Alternative SGB VI).

Dadurch, dass Sie vor dem Ende der Lohnfortzahlung bereits den Antrag gestellt haben, beginnt die Versicherungspflicht, und demnach auch die Beitragszahlung, mit Einsetzen des Krankentagegeldes.

==> Der Tipp des Beraters ist so zu verstehen: Wenn Sie spätestens am 28.02. wieder gesund und auf Grund der Beschäftigung wieder Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hätte, wäre Ihnen auf Grund des "Kalendermonatsprinzips" (siehe A).

von
Kranker

Guten Morgen und Danke,

bedeutet das, wenn ich erst im Februar den Antrag gestellt hätte, ich für Januar keine anteiligem Pflichtbeiträge zahlen müsste?

Bitte noch einmal um Antwort, vielen Dank

von
L.

Nicht ganz, denn in dem zitierten § habe ich nur Ihren Fall dargelegt.

Zitiert von: L.

beginnt die Versicherungspflicht [...] frühestens jedoch mit dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund einer vorausgehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 2. Alternative SGB VI).

Das ist nur verkürzt. Volltändig heißt es

"in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird, andernfalls mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund einer vorausgehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit."

Das heißt, wenn Sie den Antrag innerhalb einer Drei-Monatsfrist nach Beginn der AU gestellt haben, beginnt die Versicherungspflicht mit dem Ende der vorherigen Verischerungspflicht [aus der Beschäftigung].
Nur wenn die Drei-Monatsfrist abgelaufen ist, beginnt die Antragspflichtversicherung mit Tag der Antragsstellung.
Das heißt, auch ein Antrag im Februar hätte eine rückwirkende Versicherungspflicht begründet.
Aber hierzu benötigt man die genauen Daten um das beurteilen.

M.E. haben Sie nichts falsch gemacht.

Experten-Antwort

Wie ich sehe, konnten Ihre Fragen bereits abschließend geklärt werden.

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